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172.181 CH-ZH

Vollzugsregelung zum Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates vom 31. August 2015

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Statutory Text (1 Provisions)

172.181

Vollzugsregelung

zum Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung

der Entschädigung für die Mitglieder des Regierungs-

rates vom 31. August 2015

(vom 10. April 2019)1, 2

Der Regierungsrat beschliesst

1. Lohnzahlungen

Der Jahreslohn wird in 13 Teilbeträgen monatlich gemäss den per-

sonalrechtlichen Regelungen ausbezahlt.

2. Lohnzulage für Präsidium und Vizepräsidium

Die Zulage für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vize-

präsidentin oder den Vizepräsidenten des Regierungsrates wird analog

der Funktionszulage gemäss § 26 der Personalverordnung vom 16. De-

zember 1998 (LS 177.11) versichert und in zwölf monatlichen Teilbeträ-

gen ausbezahlt.

3. Feste jährliche Entschädigung

Als pauschale Spesenentschädigung wird die gemäss Dispositiv I

lit. c des Beschlusses des Kantonsrates über die Festsetzung der Ent-

schädigung für die Mitglieder des Regierungsrates vom 31. August 20153

(nachfolgend: KRB) festgesetzte Jahresentschädigung in zwölf monat-

lichen Teilbeträgen ausbezahlt. Damit sind folgende dienstlichen Auf-

wendungen pauschal entschädigt

a. Die Benützung privater Fahrzeuge für dienstliche Zwecke (§ 68 Voll-

zugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO]4),

b. Mehraufwendungen für auswärtige Verpflegung (§ 69 Abs. 1–3

VVO),

c. Nebenauslagen bei Dienstreisen (§ 71 VVO),

d. Benützung privater Bürogeräte und Telefone für dienstliche Zwecke

(§ 75 Abs. 4 VVO),

e. Repräsentationsspesen bis Fr. 100 im Einzelfall (§ 69 Abs. 4 VVO).

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Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates

4. Anpassung an die Teuerung

Soweit die Löhne des Staatspersonals der Teuerung angepasst wer-

den sind in gleichem Masse die Lohnzulagen und die Spesenentschädi-

gungen gemäss Dispositiv I lit. a und b KRB vom Personalamt durch die

Neuberechnung der Lohnarten anzupassen. Die neuen Beträge sind von

der Staatskanzlei in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.

5. Entschädigungen Dritter

Die Mitglieder des Regierungsrates liefern Entschädigungen, die

sie in ihrer Eigenschaft als Vertreterinnen und Vertreter des Kantons

in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts erhalten, ihrer

Direktion ab. Ein Verzicht ist nicht zulässig, die Zahlung hat wenn immer

möglich direkt an die Staatskasse zu erfolgen.

6. Spesenentschädigungen nach Beleg

Dienstlich bedingte Auslagen gemäss nachstehenden Spesenereig-

nissen sind gegen Beleg abzurechnen

a. Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (§ 66 VVO),

b. Flugreisen (§ 67 VVO),

c. Repräsentationsspesen, die im Einzelfall den Grundbetrag von

Fr. 100 gemäss Ziff. 3 lit. e übersteigen (§ 69 Abs. 4 VVO),

d. Übernachtungskosten (§ 70 VVO),

e. Auslandreisen (§ 72 VVO),

f. Ersatz von Sachschäden (§ 77 VVO).

Für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gemäss lit. a besteht

Anspruch auf Entschädigung eines Generalabonnements 1. Klasse der

SBB.

Beim Austritt aus dem Amt wird auf eine Rückforderung des Zeit-

werts für die restliche Laufzeit eines Abonnements verzichtet.

Die vollständig ausgefüllten und persönlich unterzeichneten Spesen-

belege mit den notwendigen Beilagen (Quittungen) sind der Staatskanz-

lei einzureichen. Die Auszahlung erfolgt mit der nächsten Lohnzahlung.

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Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates

7. Autoabstellplatz

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Für die privaten Personenwagen der Mitglieder des Regierungsrates

stehen im Untergeschoss des Verwaltungsgebäudes Walchetor Abstell-

plätze zur freien Verfügung. Der Garagenbetrieb des Strassenverkehrs-

amtes übernimmt für diese Fahrzeuge als sicherheitsrelevante Mass-

nahme kostenlos ordentliche Kontrollarbeiten.

8. Informations- und Kommunikationsmittel (IKT-Ausrüstung)

Die Mitglieder des Regierungsrates erhalten die dienstlich notwendi-

gen IKT-Mittel wie Mobiltelefon, Laptop usw. wie die übrige Arbeits-

infrastruktur durch ihre Direktion kostenlos zur Verfügung gestellt. Die

anfallenden Betriebskosten werden durch die Direktion getragen. Die

private Benützung dieser Ausrüstung ist zu vergüten, soweit die Kosten

den üblichen Umfang übersteigen.

9. Vollzug

Für den Vollzug des KRB und dieser Vollzugsregelung ist die Staats-

kanzlei in Absprache mit der Finanzdirektion zuständig.

1 OS 74, 172; Begründung siehe ABI 2019-04-18.

2 Inkrafttreten: 6. Mai 2019.

3 LS 172.18.

4 LS 177.111.

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