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172.110.2 OVDSRODSDS CH-ZH

Art. 9 : Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion (OV DS)

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Art. 9

1 Die Ausgabenkompetenzen des Generalsekretariats und

der Verwaltungseinheiten im Rahmen von § 39 der Finanzcontrolling-

verordnung (FCV) vom 5. März 20085 richten sich nach dem Anhang

dieser Verordnung. Werden die festgelegten Höchstbeträge überschrit-

ten, beschliesst der/die Direktionsvorsteher/in über die Ausgabe.

2 Vorbehalten bleiben Ausgabenkompetenzen der Verwaltungsein-

heiten gemäss besonderen Bestimmungen in einzelnen Sacherlassen.

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