172.110.2
OVDSRODSDS
CH-ZH
Art. 9 : Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion (OV DS)
Art. 9
1 Die Ausgabenkompetenzen des Generalsekretariats und
der Verwaltungseinheiten im Rahmen von § 39 der Finanzcontrolling-
verordnung (FCV) vom 5. März 20085 richten sich nach dem Anhang
dieser Verordnung. Werden die festgelegten Höchstbeträge überschrit-
ten, beschliesst der/die Direktionsvorsteher/in über die Ausgabe.
2 Vorbehalten bleiben Ausgabenkompetenzen der Verwaltungsein-
heiten gemäss besonderen Bestimmungen in einzelnen Sacherlassen.