172.110.2
OVDSRODSDS
CH-ZH
Art. 6 : Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion (OV DS)
Art. 6
1 Die Verwaltungseinheiten orientieren die Direktion (Direk- Orientierung
tionsvorsteher/in, Generalsekretariat) so rechtzeitig über wesentliche der Direktion
und politisch relevante Vorgänge, dass dieser ein vorausschauendes
Handeln möglich ist. Vor Entscheidungen besonderer Tragweite im
eigenen Zuständigkeitsbereich nehmen sie mit der Direktion Rück-
sprache.
2 Sie orientieren die Direktion über bei ihnen eingegangene Peti-
tionen und deren vorgesehene Erledigung.