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172.110.2 OVDSRODSDS CH-ZH

Art. 6 : Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion (OV DS)

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Art. 6

1 Die Verwaltungseinheiten orientieren die Direktion (Direk- Orientierung

tionsvorsteher/in, Generalsekretariat) so rechtzeitig über wesentliche der Direktion

und politisch relevante Vorgänge, dass dieser ein vorausschauendes

Handeln möglich ist. Vor Entscheidungen besonderer Tragweite im

eigenen Zuständigkeitsbereich nehmen sie mit der Direktion Rück-

sprache.

2 Sie orientieren die Direktion über bei ihnen eingegangene Peti-

tionen und deren vorgesehene Erledigung.

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