Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) (KBÜV)
Table of Provisions (34)
Statutory Text (34 Provisions)
Für jede Bewerberin und jeden Bewerber sind dem Einbür- Gesuchs-
gerungsgesuch folgende Unterlagen beizulegen
a. Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand,
b. Strafregisterauszug (Privatauszug) für Personen, die das 18. Alters-
jahr vollendet haben.
unterlagen
Die Gemeinde holt bei den zuständigen Betreibungsämtern Erfüllung der
einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein, um die Erfüllung der Zahlungs-
Zahlungsverpflichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c KBüG zu prüfen.
1 Auf das Verfahren sind §§ 10 und 17–19 anwendbar.
2 Die Gemeinde teilt der eingebürgerten Person nach Eintritt der
Rechtskraft die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht mit.
3 Sie teilt dem Zivilstandsamt die Einbürgerung und das Datum der
Rechtskraft mit.
verpflichtungen
Verfahren
2. Teil: Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen
und Ausländern
1. Abschnitt: Kantonale Voraussetzungen
1 Die Zahlungsverpflichtungen gemäss § 6 KBüG sind insbe- Erfüllung von
sondere nicht erfüllt, wenn für den massgebenden Zeitraum Betreibungs- Zahlungs-
registereinträge über nicht bezahlte Forderungen bestehen.
verpflichtungen
1.7. 23-121
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Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)
2 Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, werden
nicht berücksichtigt, wenn
a. der Rechtsvorschlag mehr als ein Jahr, bevor das Einbürgerungs-
gesuch gestellt wurde, erfolgt ist und
b. die Gläubigerin oder der Gläubiger keine Bemühungen zur Beseiti-
gung des Rechtsvorschlags unternommen hat.
3 Das Gemeindeamt holt bei den zuständigen Betreibungsämtern
einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein, um die Erfüllung der
Zahlungsverpflichtungen gemäss Abs. 1 zu prüfen.
Das Gemeindeamt sorgt dafür, dass Bewerberinnen und Be-
werber Zugang zu einem Deutschtest haben.
Deutschtest
Grundkenntnis- § 6. 1 Ein Grundkenntnistest muss den folgenden Anforderungen
test
entsprechen
a. Es sind Frageformate einzusetzen, bei denen die Antworten ein-
deutig als richtig oder falsch beurteilt werden können.
b. Es sind die üblichen Testgütekriterien einzuhalten.
c. Der Test ist vorgängig an einer vergleichbaren Bevölkerungsgruppe
zu testen.
2 Das Gemeindeamt stellt den Gemeinden einen kantonalen Grund-
kenntnistest kostenlos zur Verfügung.
Gesuch
a. Einreichung
b. Kosten-
vorschuss
2. Abschnitt: Verfahren
A. Allgemeine Bestimmungen
1 Bewerberinnen und Bewerber reichen dem Gemeindeamt
das Einbürgerungsgesuch elektronisch oder in Papierform ein.
2 Für jede vom Gesuch erfasste Person sind folgende Dokumente
beizulegen
a. Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand,
b. Nachweis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von
Bildung gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 17. Juni
2016 über das Schweizer Bürgerrecht (BüV)6.
Das Gemeindeamt kann in Einzelfällen, insbesondere beim
Vorliegen besonderer Umstände gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgeset-
zes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht und Art. 9 BüV,
auf die Leistung eines Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzich-
ten.
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Zieht die Bewerberin oder der Bewerber nach Abschluss der Wohnsitz-
notwendigen Abklärung für die Prüfung gemäss § 12 KBüG in eine wechsel
andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, bleibt die bisher mit
dem Gesuch befasste Behörde zuständig.
1 Die zuständige Behörde kann das Verfahren sistieren, wenn Sistierung
einzelne Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht erfüllt sind und
sie deren Erfüllung innerhalb eines Jahres erwartet.
2 Sie verbindet die Sistierung mit Auflagen oder Bedingungen.
3 Ist gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Strafverfahren
hängig, sistiert das Gemeindeamt das Einbürgerungsverfahren bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
4 Die Sistierung ist gebührenfrei.
Liegen Hinweise vor, die gegen die Erteilung des Bürger- Polizeiliche
rechts sprechen, kann das Gemeindeamt die Kantonspolizei oder eine Abklärungen
kommunale Polizei mit weiteren Abklärungen beauftragen.
§12. Das Gemeindeamt und die Gemeinde halten die Ergebnisse Erhebungs-
ihrer jeweiligen Erhebungen im Bericht gemäss Art. 17 BüV fest. bericht
B. Prüfung durch die Gemeinde
1 Die Gemeinde kann mit der Bewerberin oder dem Bewer- Einbürgerungs-
ber ein Einbürgerungsgespräch führen. Sie prüft dabei insbesondere gespräch
die Integrationskriterien gemäss § 12 Abs. 1 lit. c-e und g KBüG.
2 Sie führt das Gespräch nach Wunsch der Bewerberin oder des Be-
werbers in deutscher Standardsprache oder in Deutschschweizer Dialekt.
Sie passt das Gespräch an die in § 8 KBüG geforderten Deutschkennt-
nisse an.
3 Bewerberinnen und Bewerber dürfen sich von einer volljährigen
Bezugsperson begleiten lassen.
4 Die Gemeinde protokolliert das Einbürgerungsgespräch oder doku-
mentiert es mit einer Tonaufnahme.
a. im
Allgemeinen
1 Mit Kindern vor dem vollendeten zwölften Altersjahr wird
kein Einbürgerungsgespräch geführt. Sie dürfen bei Familiengesuchen
am Gespräch anwesend sein.
2 Mit Kindern ab dem vollendeten zwölften Altersjahr wird das Ge-
spräch dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechend geführt.
Bei Kindern vor dem vollendeten 16. Altersjahr muss eine volljährige
Bezugsperson anwesend sein.
b. mit Kindern
vor dem vollen-
deten 16. Alters-
jahr
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Bezug
von Sozialhilfe
Persönliche
Umstände
Durch
Gemeinde-
versammlung
oder Gemeinde-
parlament
a. Verfahren
b. Information
der Stimm-
berechtigten
c. Personen-
daten
Inhalt des
Beschlusses
Um zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber Sozial-
hilfe gemäss Art.7 Abs. 3 BüV bezogen hat, holt die Gemeinde bei der
zuständigen Sozialhilfebehörde eine Bestätigung ein.
1 Bestehen Hinweise auf persönliche Umstände gemäss § 12
Abs. 2 KBüG, gibt die Gemeinde der Bewerberin oder dem Bewerber
Gelegenheit, einen entsprechenden Nachweis einzureichen. Die Bewer-
berin oder der Bewerber trägt die Kosten für diesen Nachweis.
2 Bestehen Zweifel am eingereichten Nachweis, kann die Gemeinde
bei einer sachverständigen Person einen Bericht oder ein Gutachten ein-
holen. Die Gemeinde trägt die Kosten dafür.
C. Erteilung des Gemeindebürgerrechts
1 Ist die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparla-
ment für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig, stellt der
Gemeindevorstand Antrag.
2 Er teilt einen ablehnenden Antrag der Bewerberin oder dem Be-
werber vorgängig unter Angabe der Gründe mit. Er gibt ihr oder ihm
die Möglichkeit,
a. sich zum Antrag zu äussern oder
b. das Gesuch zurückzuziehen.
3 Der Beschluss über die Einbürgerung enthält Namen, Vornamen
und Geburtsjahr der Bewerberin oder des Bewerbers.
1 Die Einladung zur Gemeindeversammlung enthält die An-
zahl der Einbürgerungsgesuche.
2 Der Beleuchtende Bericht enthält für jede Bewerberin oder jeden
Bewerber Namen, Vornamen und Geburtsjahr.
Die Gemeinde löscht Personendaten der Bewerberin oder des
Bewerbers im Internet, sobald der Zweck der Veröffentlichung erfüllt
ist. Vorbehalten bleibt die Regelung der Unveränderbarkeit von amt-
lichen Publikationen.
Die Gemeinde hält in ihrem Beschluss fest, dass die Ertei-
lung des Gemeindebürgerrechts unter dem Vorbehalt der Erteilung des
Kantonsbürgerrechts und der Einbürgerungsbewilligung des Bundes
steht.
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1 Die Gemeinde teilt dem Gemeindeamt nach Eintritt der Mitteilungs-
Rechtskraft ihren Entscheid und die zu erhebende Gebühr mit.
2 Die Bezirksräte teilen dem Gemeindeamt ihre Rekursentscheide
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit und geben an, ob diese unan-
gefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
D. Erteilung des Kantonsbürgerrechts und Einbürgerungsentscheid
1 Das Gemeindeamt erteilt das Kantonsbürgerrecht, wenn
a. das Gemeindebürgerrecht erteilt ist und
b. die Voraussetzungen gemäss § 11 KBüG erfüllt sind.
2 Das Gemeindeamt beantragt nach der Erteilung des Kantonsbür-
gerrechts beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Erteilung der
Einbürgerungsbewilligung des Bundes.
Erteilung des
Kantonsbürger-
rechts
1 Die Gebühr für die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht Kantonale
beträgt Fr. 500.
2 Wird das Gesuch elektronisch eingereicht, kann das Gemeindeamt
die Gebühr angemessen herabsetzen.
3 Weist das Gemeindeamt das Gesuch ab, beträgt die Gebühr Fr. 200.
Zieht die Bewerberin oder der Bewerber das Gesuch zurück, wird keine
Gebühr auferlegt.
4 Die für die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht auferlegte Gebühr
ist ungeachtet einer späteren Abweisung oder eines späteren Rückzugs
des Gesuchs geschuldet.
5 Das Gemeindeamt kann die Gebühr aus besonderen Gründen ganz
oder teilweise erlassen.
Gebühren
Die Direktion überweist den Gemeinden die ihnen zustehen- Gemeinde-
den Gebühren mindestens einmal jährlich.
gebühren
1 Das Gemeindeamt erlässt den kantonalen Einbürgerungs- Kantonaler
entscheid gemäss § 13 Abs. 3 KBüG, wenn die Voraussetzungen gemäss Einbürgerungs-
1 Das Gemeindeamt kann von der Kantonspolizei oder einer
kommunalen Polizei einen Bericht einholen, insbesondere über das Be-
stehen einer ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 10 BüV.
2 Bestehen Zweifel am Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft, kann
das Gemeindeamt die Kantonspolizei oder eine kommunale Polizei mit
zusätzlichen Abklärungen beauftragen.
Das Gemeindeamt kann die Gemeinde, in der die Bewerberin
oder der Bewerber Wohnsitz hat, mit den erforderlichen Erhebungen
beauftragen.
Das Gemeindeamt und die Gemeinde halten die Ergebnisse
ihrer jeweiligen Erhebungen im Bericht gemäss Art. 17 BüV fest.
Das Gemeindeamt überweist den Gemeinden für ihre Erhe-
bungen einmal im Jahr einen Anteil an der vom SEM erhaltenen Ge-
bühr.
4. Teil: Entlassung aus dem Bürgerrecht
1 Wer auf das Gemeindebürgerrecht verzichten will, reicht
das Gesuch der zuständigen Gemeindebehörde ein. Dem Gesuch ist das
Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand beizulegen.
2 Wer auf das Schweizer Bürgerrecht verzichten will, reicht das Ge-
such dem Gemeindeamt mit folgenden Beilagen ein
a. Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand,
b. Nachweis des Wohnsitzes im Ausland,
c. Nachweis des Besitzes oder des mit Sicherheit bevorstehenden Er-
werbs einer anderen Staatsangehörigkeit.
1 Die zuständige Behörde teilt die Entlassung und das Datum
der Rechtskraft dem Zivilstandsamt mit.
2 Das Gemeindeamt teilt die Entlassung aus dem Schweizer Bürger-
recht zusätzlich dem Amt für Militär und Zivilschutz mit.
Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht ist gebühren-
frei.
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Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)
5. Teil: Elektronische Abwicklung des Verfahrens
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1 Die zuständigen Behörden erfassen und übermitteln alle Datenerfassung
für das Gesuch erforderlichen Daten und Dokumente elektronisch.
2 In Papierform eingereichte Dokumente werden nach ihrer elek-
tronischen Erfassung vernichtet oder zurückgesandt.
Das Gemeindeamt erteilt den zuständigen Personen der Ge- Zugriff
meinden Zugriff auf die Applikation.
Das Gemeindeamt ist verantwortlich für die Sicherheit der Datenschutz
Applikation. Es legt Massnahmen zur Erreichung der Schutzziele gemäss und Informa-
wertungen gemäss § 9 Abs. 2 IDG zu erstellen.
1 OS 78, 175; Begründung siehe ABI 2023-04-06.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023.
3 LS 141.1.
4 LS 170.4.
5 SR 141.0.
6 SR 141.01.
1.7. 23-121
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