132.2
CH-ZH
Art. 4 : Staatsbeitragsgesetz
Art. 4
Der Regierungsrat beschliesst über die Beitragsberechtigung
Privater für die Dauer von längstens acht Jahren.
Allgemeines
II. Bemessung
Der Regierungsrat beschliesst über die Beitragsberechtigung
Privater für die Dauer von längstens acht Jahren.
Allgemeines
II. Bemessung