132.2
CH-ZH
Art. 2a : Staatsbeitragsgesetz
Art. 2a
Kostenbeiträge sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz Kostenbeiträge
einen Anspruch einräumt und deren Höhe im Globalbudget festgelegt
wird.
Kostenbeiträge sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz Kostenbeiträge
einen Anspruch einräumt und deren Höhe im Globalbudget festgelegt
wird.