131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 92 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 92
18 1 Der Gemeindesteuerfuss wird grundsätzlich so festgesetzt,
dass die Erfolgsrechnung des Budgets ausgeglichen ist.
2 Pro Jahr darf ein Aufwandüberschuss in der Höhe der budgetier-
ten Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen zuzüglich 3% des
Steuerertrags budgetiert werden.
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Gemeindegesetz (GG)
131.1
3 Ist das Finanzvermögen grösser als das Fremdkapital, darf von
Abs. 2 abgewichen und bis zur Höhe der Differenz ein Aufwandüber-
schuss budgetiert werden.