131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 86 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 86
1 Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Einheit des
Gemeinde als Einheit geführt. Sie besteht aus
a. der Hauptrechnung einschliesslich Spezialfinanzierungen,
b. den Sonderrechnungen.
2 Die Einnahmen der Gemeinde fliessen in den allgemeinen Ge-
meindehaushalt. Davon ausgenommen sind Einnahmen, die aufgrund
ihrer Zweckbestimmung einer Spezialfinanzierung zuzuweisen oder
als Sonderrechnung zu verwalten sind.
Haushalts
Court Decisions Applying This Provision (1)
ZH_VG_001_-VB-2020-00626_2021-02-18 · zh (§ 86 GG)
Supervisory Annulment of Transfer of Jubilee Dividend to Special Account
tiess somit klar gegen diese Bestimmungen (zum Ganzen E. 4). Die Bedeutung, welche dem Grundsatz der Einheit des Haushalts gemäss § 86 GG beizumessen ist, rechtfertigte eine aufsichtsrechtliche Aufhebung des Gemeindeversammlungsbeschlusses, obwohl dieser bereits form