131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 85 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 85
1 Das Budget und die Jahresrechnung werden nach Aufga-
ben gegliedert (funktionale Gliederung) sowie nach einem einheit-
lichen Kontenrahmen für die öffentlichen Haushalte dargestellt.
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Gemeindegesetz (GG)
131.1
2 Die Gemeinde kann zusätzlich eine Gliederung nach Organisa-
tionseinheiten vorsehen (institutionelle Gliederung).
3 Der Regierungsrat regelt die funktionale Gliederung und den Kon-
tenrahmen. Er berücksichtigt dabei die Anforderungen der Finanzsta-
tistik und stellt die Vergleichbarkeit und die Transparenz sicher.