131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 83 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 83
1 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Gemeinden ver-
suchsweise Formen und Ausgestaltungen der Zusammenarbeit bewil-
ligen, die von der ordentlichen Gesetzgebung abweichen.
2 Versuche werden befristet und evaluiert.
Grundsätze
der Haushalts-
führung
Gliederung des
Haushalts
4. Teil: Finanzhaushalt
1. Abschnitt: Grundsätze