131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 75 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 75
Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer
oder mehrerer Aufgaben
a. eine juristische Person des Privatrechts errichten,
b. sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts
beteiligen,
c. eine oder mehrere Aufgaben einer bestehenden juristischen Per-
son des Privatrechts übertragen.
Inhalt
B. Rechtsgrundlage