Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren

Art. 72

1 Mit einem Zusammenarbeitsvertrag können die Gemein- Zusammen-

den vereinbaren, eine oder mehrere Aufgaben im Rahmen einer ein- arbeitsvertrag

fachen Gesellschaft gemeinsam zu erfüllen.

2 Befugnisse, die den Stimmberechtigten oder den Gemeindeparla-

menten der beteiligten Gemeinden zustehen, dürfen nicht an die Ge-

sellschaft übertragen werden.

1.10.22 - 118

15

131.1

Gemeindegesetz (GG)

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts14

über die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff.) sinngemäss als kantonales

öffentliches Recht.

Zweckverband

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Court Decisions Applying This Provision (4)

ZH_VG_001_-VB-2014-00420_2015-07-08 · zh (§ 72 Abs. 2 GG)
Public Official's Resignation Upheld, Compensation Denied
e der Gemeinde. Die sinngemässe Anwendung kantonalen Personalrechts bei fehlendem bzw. lückenhaftem kommunalem Personalrecht nach § 72 Abs. 2 GG betrifft nur Anstellungsverhältnisse des Personals von Gemeinden, hingegen nicht das Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde und Behör
ZH_OG_001_LN100041_2011-11-22 · zh (Art. 72 Abs. 3 GG)
Jurisdiction Over German Insolvency Claim Based on 1834 Swiss-Bavarian Accord
terie den Bundesländern verschlossen sei (eine Ausnahme zur ergänzenden Gesetzge- bung sei für das Konkursrecht nicht vorgesehen, Art. 72 Abs. 3 GG). Die Konkur- -9- sordnung habe in Deutschland bis zum 31. Dezember 1998 gegolten, sie
LN100041 · zh (Art. 72 Abs. 3 GG)
Insolvency Jurisdiction and Validity of 1834 Bilateral Treaty
terie den Bundesländern verschlossen sei (eine Ausnahme zur ergänzenden Gesetzge- bung sei für das Konkursrecht nicht vorgesehen, Art. 72 Abs. 3 GG). Die Konkur- -9- sordnung habe in Deutschland bis zum 31. Dezember 1998 gegolten, sie
ZH_VG_001_-VB-2014-00420_08-07-2015 · zh (§ 72 Abs. 2 GG)
School Board President Resignation Dispute
der Gemeinde. Die sinngemässe Anwendung kantonalen Personalrechts bei fehlendem bzw. lückenhaftem kommunalem Personalrecht nach § 72 Abs. 2 GG betrifft nur Anstellungsverhältnisse des Personals von Gemeinden, hingegen nicht das Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde und Behör