131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 71 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 71
Mit einem Anschlussvertrag können die Gemeinden verein- Anschluss-
baren, dass eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben für eine vertrag
andere Gemeinde erfüllt oder dieser die Benutzung von öffentlichen
Einrichtungen ermöglicht.