131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 7 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 7
1 Erlasse, allgemeinverbindliche Beschlüsse und Wahlergeb-
nisse werden veröffentlicht. Die Gemeinden bestimmen ihr Publika-
tionsorgan.
2 Die Gemeinden veröffentlichen ihr Recht zudem in einer syste-
matisch aufgebauten Rechtssammlung.
3 Der Regierungsrat regelt die Publikation mit elektronischen Mit-
teln in einer Verordnung.
Schweigepflicht
Court Decisions Applying This Provision (1)
ZH_VG_001_-VB-2022-00614_2023-05-11 · zh (§ 7 Abs. 1 GG)
Building Permit Invalid Due to Unofficial Directive
n Organ zuweist, ist nach § 48 Abs. 3 GG grundsätzlich der Gemeindevorstand für alle Angelegenheiten zuständig (E. 4.2.1). Gemäss § 7 Abs. 1 GG werden Erlasse, allgemeinverbindliche Beschlüsse und Wahlergebnisse veröffentlicht. Die Gemeinden bestimmen ihr Publikationsorgan