131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 55 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 55
1 Die Schulpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern
einschliesslich der Schulpräsidentin oder des Schulpräsidenten. Die
Gemeindeordnung bestimmt deren Zahl.
2 Die Schulpräsidentin oder der Schulpräsident ist Mitglied des
Gemeindevorstands. Die Gemeindeordnung legt fest, ob sie oder er
durch den Gemeindevorstand bestimmt oder im Rahmen der Wahl der
Mitglieder des Gemeindevorstands oder der Schulpflege gewählt wird.