Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren

Art. 55

1 Die Schulpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern

einschliesslich der Schulpräsidentin oder des Schulpräsidenten. Die

Gemeindeordnung bestimmt deren Zahl.

2 Die Schulpräsidentin oder der Schulpräsident ist Mitglied des

Gemeindevorstands. Die Gemeindeordnung legt fest, ob sie oder er

durch den Gemeindevorstand bestimmt oder im Rahmen der Wahl der

Mitglieder des Gemeindevorstands oder der Schulpflege gewählt wird.

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