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GGLC
CH-ZH
Art. 49 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 49
1 Der Gemeindevorstand führt die Gemeindeverwaltung.
Er kann die Leitung der Verwaltung an Gemeindeangestellte delegie-
ren.
2 Er übt die Aufsicht über die Verwaltung aus und
a. stellt die Einhaltung der Vorschriften sicher,
b. sorgt für die zweckmässige Verwendung der Mittel,
c. trifft Massnahmen zum Schutz des Gemeindevermögens und zur
Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten.
3 Die Gemeinden überwachen abgeschriebene Forderungen auf
ihre nachträgliche Einbringlichkeit. Verbessert sich die Zahlungsfähig-
keit der Schuldnerin oder des Schuldners, ist die Forderung erneut ein-
zufordern.
4 Die Gemeinden können Verlustscheine an Dritte abtreten. Der
Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.
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Gemeindegesetz (GG)
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