131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 46 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 46
Eine Behörde kann zur Vorberatung ihrer Geschäfte Kom-
missionen einsetzen oder Sachverständige beiziehen.
B. Gemeindevorstand
Eine Behörde kann zur Vorberatung ihrer Geschäfte Kom-
missionen einsetzen oder Sachverständige beiziehen.
B. Gemeindevorstand