131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 33 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 33
Jedes Parlamentsmitglied kann sich zu den Geschäften äus-
sern und Anträge zum Verfahren sowie zum Inhalt der Vorlage stellen.
Jedes Parlamentsmitglied kann sich zu den Geschäften äus-
sern und Anträge zum Verfahren sowie zum Inhalt der Vorlage stellen.