Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren

Art. 2

1 Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen Autonomie

des übergeordneten Rechts selbstständig.

2 Sie bezeichnen ihren Namen. Änderungen von Gemeindenamen

bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

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