131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 2 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 2
1 Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen Autonomie
des übergeordneten Rechts selbstständig.
2 Sie bezeichnen ihren Namen. Änderungen von Gemeindenamen
bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.