131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 178 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 178
Schulgemeinden, deren Gebiet nicht mit dem Gebiet einer Grenzbereini-
oder mehrerer politischer Gemeinden übereinstimmt, passen ihr Ge- gung von Schul-
biet innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an dasjenige gemeinden
der politischen Gemeinden an.