131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 155 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 155
Der Kanton unterstützt Zusammenschlüsse von Gemein-
den mit Beratung und finanziellen Beiträgen, wenn durch den Zusam-
menschluss
a. eine zweckmässig abgegrenzte Gemeinde entsteht,
b. die Interessen der anderen Gemeinden und des Kantons berück-
sichtigt werden.