131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 101 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 101
1 Der Gemeindevorstand erstellt die Budgetvorlage und
begründet insbesondere wesentliche Veränderungen zum Budget des
Vorjahres.
2 Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament be-
schliesst das Budget. In der gleichen Versammlung bzw. Sitzung wird
der Steuerfuss beschlossen.
3 Budget und Steuerfuss werden bis spätestens Ende Jahr beschlos-
sen. Liegen keine rechtskräftigen Beschlüsse vor, ist der Gemeinde-
vorstand ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Ver-
waltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.