131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 9 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Bereitstellung
Allgemeine Bestimmungen - Stimmmaterial und Stimmabgabe - Stimmmaterial
§ 9 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG — Bereitstellung
1. Für eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen stellt die Staatskanzlei den Gemeinden das Stimmmaterial zur Verfügung.