§ 5 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Stimmbüro
§ 5 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG — Stimmbüro
1. In jeder Gemeinde wählt der Gemeinderat ein Stimmbüro von mindestens sieben Mitgliedern und regelt den Vorsitz und die Protokollführung. Er kann das Stimmbüro nötigenfalls mit Hilfskräften erweitern.
2. Die Mitglieder des Stimmbüros müssen mit Ausnahme der Gemeindeschreiberin bzw. des Gemeindeschreibers und deren bzw. dessen Stellvertretung im Wahlkreis stimmberechtigt sein. Im Stimmbüro der Einwohnergemeinde sollen mindestens alle Ortsparteien angemessen vertreten sein, die in der entsprechenden Gemeinde im Kantonsrat oder im Gemeinderat vertreten sind.
3. Das Stimmbüro überwacht die Stimmabgabe und ermittelt die Wahl- und Abstimmungsergebnisse.
4. Die Mitglieder des Stimmbüros und Hilfskräfte treten in den Ausstand, wenn sie
a) * selbst in der Wahl stehen;
b) * mit einer kandidierenden Person im Wahlkreis verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben, eine dauernde Lebensgemeinschaft führen oder in gerader Linie verwandt sind.
5. Eine Bürger-, Kirch- oder Korporationsgemeinde kann im Einverständnis mit der Einwohnergemeinde deren Stimmbüro anerkennen.