131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 49 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Ermittlung der Gewählten
Wahlen - Kantonale Wahlen - Proporzwahlen
§ 49 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG — Ermittlung der Gewählten
1. Auf jeder Liste ist gewählt, wer am meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge auf der Liste.
2. Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzleute, und zwar in der Reihenfolge der erzielten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge auf der Liste.