Legislator · Kanton Zug — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 49 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Ermittlung der Gewählten

Wahlen - Kantonale Wahlen - Proporzwahlen
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (88 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG — Ermittlung der Gewählten

1. Auf jeder Liste ist gewählt, wer am meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge auf der Liste.

2. Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzleute, und zwar in der Reihenfolge der erzielten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge auf der Liste.

← § 47 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen § 50 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →