Legislator · Kanton Zug — Gesetzessammlung
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131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 45 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Zusammenstellung der Ergebnisse

Wahlen - Kantonale Wahlen - Proporzwahlen
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§ 45 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG — Zusammenstellung der Ergebnisse

1. Nach Schluss der Wahl stellt das Stimmbüro für jede Behörde fest und protokolliert

a) die Zahl der Wahlberechtigten und der Wählenden;

b) die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel.

2. Aus der Zahl der gültigen Wahlzettel werden festgestellt

a) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);

b) die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste (§ 43);

c) die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Partei (Parteistimmen);

d) die Zahl der leeren Stimmen.

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