Legislator · Kanton Zug — Gesetzessammlung
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131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 36a Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Abschluss des Bereinigungsverfahrens

Wahlen - Kantonale Wahlen - Gemeinsame Bestimmungen - Wahlvorschläge
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§ 36a Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG — Abschluss des Bereinigungsverfahrens

1. Das Bereinigungsverfahren ist am ersten Montag nach dem Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, abgeschlossen.

2. Nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens kann kein Wahlvorschlag mehr geändert werden.

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