131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 36a Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Abschluss des Bereinigungsverfahrens
Wahlen - Kantonale Wahlen - Gemeinsame Bestimmungen - Wahlvorschläge
§ 36a Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG — Abschluss des Bereinigungsverfahrens
1. Das Bereinigungsverfahren ist am ersten Montag nach dem Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, abgeschlossen.
2. Nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens kann kein Wahlvorschlag mehr geändert werden.