131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 36 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Ergänzung von Wahlvorschlägen
Wahlen - Kantonale Wahlen - Gemeinsame Bestimmungen - Wahlvorschläge
§ 36 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG — Ergänzung von Wahlvorschlägen
1. Die Vertreterinnen oder Vertreter von Wahlvorschlägen, auf denen Vorgeschlagene amtlich gestrichen wurden, werden eingeladen, die Wahlvorschläge bis zum Montag nach dem Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, zu ergänzen.
2. Bis zum gleichen Zeitpunkt können Wahlvorschläge ergänzt werden, wenn seit der Einreichung Vorgeschlagene gestorben sind oder die Wahlfähigkeit verloren haben.
3. Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Bestätigung, wird der Ersatzvorschlag gestrichen.
4. Verlangt die Vertreterin oder der Vertreter des Wahlvorschlags nichts anderes, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlags angereiht.