Zweck
Table of Provisions (7)
Statutory Text (7 Provisions)
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige im Kanton Zug.
1. Die Staatskanzlei ist ausstellende Behörde gemäss Art. 4 Abs. 1 AwG.
2. Sie kann in Notlagen diese Aufgaben der ausstellenden Behörde eines andern Kantons übertragen.
1. Zugriffsberechtigt auf das Informationssystem Ausweisschriften (ISA), ausschliesslich für Identitätsabklärungen und für die Aufnahme von Verlustmeldungen, sind gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. d und e AwG alle Dienststellen der Zuger Polizei.
1. Gegen Verfügungen der ausstellenden Behörde kann Einsprache erhoben werden.
1. Die Verordnung über die Ausstellung von Heimatscheinen, Heimatausweisen, Bürgerrechtsbestätigungen, Pässen und Identitätskarten vom 30. Mai 1960 ist aufgehoben.
1. Reisedokumente für ausländische Personen gemäss Art. 59 und 111 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) kann die Staatskanzlei im Auftrag des Amtes für Migration ausstellen.
1. Diese Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 2003 in Kraft.