Legislator · Kanton Uri — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
2.3221 GOGLOJLOG CH-UR

Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Geltungsbereich (GOG)

86 Articles / Provisions · Kanton Uri — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (86)

Artikel 1 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 2 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 3 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 3a Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 4 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 5 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 6 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 7 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 8 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 8a Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 8b Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 8c Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 10 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 11 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 12 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 14 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 15 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 17 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 18 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 19 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 19a Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 19b Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 19c Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 19d Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 19e Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 19f Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 20 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 22 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 23 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 24 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 25 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 25a Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 25b Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 31 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 33 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 34 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 35 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 36 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 37 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 37a Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 37b Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 37c Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 37d Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 37e Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 37f Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 37g Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 47 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 48 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 50 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 51 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 52 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 53 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 54 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 54a Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 54b Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 54c Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 54d Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 54e Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 54f Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 54g Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 54h Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 54i Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 55 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 56 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 57 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 58 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 58a Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 58b Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 58c Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 58d Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 58e Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 58f Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 58g Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 58h Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 58i Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 58j Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 58k Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 58l Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 59 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 60 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 61 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 61b Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 62 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 63 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Artikel 64 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

Statutory Text (86 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz gilt für alle richterlichen Behörden der Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Als richterliche Behörden gelten alle Organe nach dem 3. Kapitel.

2. Für andere Behörden und für Verwaltungsstellen gilt es, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung erfüllen und soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht verpflichtet.

2. In der Rechtsprechung sind die unteren Gerichtsinstanzen von den obern unabhängig. Sie haben keine Rechtsbelehrungen entgegenzunehmen.

3. Bei Rückweisungen hat jedoch die untere Gerichtsinstanz die rechtliche Beurteilung des Rückweisungsbeschlusses ihrer neuen Entscheidung zugrundezulegen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Verhandlungen vor dem Gericht und die mündliche Urteilsverkündung sind öffentlich. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen, die in den Rechtspflegeerlassen vorgesehen sind.

2. Die Beratungen sind geheim.

3. Ohne Bewilligung des Gerichts sind Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude und bei dessen Zugängen untersagt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.

2. Für die Gerichtsberichterstattung kann das Obergericht mit einem Reglement eine Akkreditierung vorsehen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen.

2. Der Präsident bzw. der Vorsitzende stimmt nicht. Bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid. Die übrigen Richter sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben.

3. Der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Gesetz über den Ausstand (RB 2.2321) bestimmt, wann ein Mitglied einer richterlichen Behörde den Ausstand zu wahren hat.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Gebühren und Entschädigungen für die Verfahren vor den richterlichen Behörden richten sich nach der Gerichtsgebührenverordnung (RB 2.3231).

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Verfahren der richterlichen Behörden richtet sich nach der besonderen Gesetzgebung.

Allgemeine Bestimmungen

1. Wo dieses Gesetz Behörden und Funktionen bezeichnet, gilt es für beide Geschlechter.

Justizverwaltung

1. Die richterlichen Behörden verwalten sich unter der Leitung des Obergerichts in organisatorischer, sachlicher und personeller Hinsicht selbst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Davon ausgenommen sind das Endarchiv und bauliche Massnahmen sowie die Miete von Räumlichkeiten; für diese Bereiche sind die Bestimmungen massgebend, die für die kantonale Verwaltung gelten.

2. Das Obergericht erarbeitet zuhanden des Landrats den Finanzplan, das Budget und die Rechnung der richterlichen Behörden sowie den Rechenschaftsbericht. Die Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111) sind sinngemäss anzuwenden. Das Obergerichtspräsidium vertritt die Geschäfte der Justizverwaltung unmittelbar vor dem Landrat und dessen Kommissionen.

3. Die Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung, insbesondere jene des Finanzwesens, der Informatik und des Personalwesens, stehen dem Obergericht im Rahmen der personellen und sachlichen Möglichkeiten zur Verfügung.

Justizverwaltung

1. Im Rahmen des kantonalen Personalrechts und der bewilligten Personalmittel stellt das Landgericht die Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal für sich und das Landgerichtspräsidium an, und das Obergericht stellt sie für sich und die übrigen richterlichen Behörden an.

2. Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts sind sinngemäss anzuwenden. Das Landgericht bzw. das Obergericht handeln dabei als Anstellungsbehörde im Sinne der Personalverordnung (RB 2.4211).

3. Personalrechtliche Verfügungen des Landgerichts und des Obergerichts können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Aufsichtskommission des Obergerichts angefochten werden. Die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) sind anzuwenden.

Justizverwaltung

1. Im Rahmen der Bestimmung über die Justizverwaltung und nach der besonderen Gesetzgebung erlässt das Obergericht die erforderlichen Reglemente. Es kann damit seine Aufgaben insbesondere den Präsidien, dem Landgericht oder den übrigen richterlichen Behörden delegieren.

Richterliche Behörden - Schlichtungsbehörde

1. Das Obergericht wählt eine zentrale Schlichtungsbehörde.

Richterliche Behörden - Schlichtungsbehörde

1. Die Schlichtungsbehörde besteht aus der vorsitzenden Person, einer oder mehreren Personen als Stellvertretung sowie aus den gesetzlich vorgeschriebenen paritätischen Vertretungen.

2. Die Mitglieder der Schlichtungsbehörde sind im Nebenamt tätig.

Richterliche Behörden - Schlichtungsbehörde

1. Die Schlichtungsbehörde ist für sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Schlichtungsverfahren zuständig, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

2. Wenn das Gesetz keine paritätische Vertretung verlangt, führt die vorsitzende Person oder eine Stellvertretung das Schlichtungsverfahren allein durch.

Richterliche Behörden - Landgerichtspräsidium

1. Die Stimmberechtigten wählen das Landgerichtspräsidium I und das Landgerichtspräsidium II.

1a. Wählbar sind Personen, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen Staats abgeschlossen haben.

2. Das Landgerichtspräsidium I und das Landgerichtspräsidium II sind im Vollamt tätig.

Richterliche Behörden - Landgerichtspräsidium

1. Der Amtssitz des Landgerichtspräsidiums I und des Landgerichtspräsidiums II ist Altdorf.

Richterliche Behörden - Landgerichtspräsidium

1. Das Landgerichtspräsidium I und das Landgerichtspräsdium II vertreten sich gegenseitig, wenn dieses oder jenes ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert ist, das Amt auszuüben. Lässt sich so ein Landgerichtspräsidium nicht ordnungsgemäss besetzen, übernimmt das amtsälteste Mitglied des Landgerichts, das weder ausstandspflichtig noch verhindert ist, die Aufgaben des Landgerichtspräsidiums. Bei gleichem Amtsalter übernimmt die Vertretung, wer älter ist.

2. Die Landgerichtspräsidien I und II vertreten sich zudem, wenn die Verteilung der Geschäftslast das erfordert.

Richterliche Behörden - Landgerichtspräsidium

1. Das Landgerichtspräsidium I übernimmt die Geschäftsführung beim Präsidium und beim Landgericht. Es besorgt die administrativen Angelegenheiten, verteilt im Rahmen dieses Gesetzes die Geschäfte unter den beiden Präsidien und vertritt das Präsidium und das Landgericht nach aussen.

Richterliche Behörden - Landgerichtspräsidium

1. Das Landgerichtspräsidium entscheidet alle Streitigkeiten, die ihm die Gesetzgebung zuweist.

Richterliche Behörden - Landgerichtspräsidium

1. Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, entscheidet das Landgerichtspräsidium

a) Streitigkeiten, deren Streitwert 30'000 Franken nicht übersteigt

b) Streitigkeiten im summarischen Verfahren

c) Scheidungen auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (Art. 111 ZGB, SR 210)

d) vorsorgliche Massnahmen bei Unterhalts- und Vaterschaftsklagen (Art. 303 und 304 ZPO, SR 272)

e) Auflösungen eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (Art. 29 Abs. 1 PartG, SR 211.231)

f) * über die Einsetzung eines oder mehrerer Sachverständigen, deren Aufgabe es ist, den Anrechnungswert von Grundstücken zu schätzen, wenn sich die Erben darüber nicht verständigen (Art. 618 ZGB, SR 210)

Richterliche Behörden - Landgerichtspräsidium

1. Das Landgerichtspräsidium erledigt Rechthilfegesuche, soweit nicht das Obergericht zuständig ist.

2. Es kann einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin beauftragen, das Rechtshilfegesuch zu erledigen.

Richterliche Behörden - Landgerichtspräsidium

1. Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, entscheidet das Landgerichtspräsidium

a) Übertretungen

b) Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB (SR 311.0), eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB (SR 311.0) oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr beantragt

2. ...

Richterliche Behörden - Landgerichtspräsidium

1. Das Landgerichtspräsidium urteilt als Zwangsmassnahmengericht im Strafverfahren.

2. Die Vertretung im Verhinderungsfall darf nicht aus den in der Sache zuständigen Richtern oder Richterinnen bestehen.

Richterliche Behörden - Landgerichtspräsidium

1. Das Landgerichtspräsidium urteilt als Zwangsmassnahmengericht im Jugendstrafverfahren.

Richterliche Behörden - Landgericht - ...

1. Die Stimmberechtigten wählen das Landgericht.

2. Das Landgericht besteht aus zehn Mitgliedern, nämlich aus dem Landgerichtspräsidium I, aus dem Landgerichtspräsidium II und aus acht Richtern.

3. Der Amtssitz des Landgerichts ist Altdorf.

Richterliche Behörden - Landgericht - ...

1. Das Landgericht tagt als Gesamtgericht und in Abteilungen am Amtssitz in Altdorf.

2. Es gliedert sich in eine zivilrechtliche und eine strafrechtliche Abteilung.

3. Jede Abteilung besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Richtern.

4. ...

Richterliche Behörden - Landgericht - ...

1. Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das Landgericht als Gesamtgericht mit fünf Mitgliedern und als Abteilung mit drei Mitgliedern besetzt sein.

2. Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.

Richterliche Behörden - Landgericht - ...

1. Ist ein Landrichter ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, sind in erster Linie Richter des Landgerichts beizuziehen.

2. Werden weitere Richter notwendig, sind sie aus den nicht ausstandspflichtigen Mitgliedern des Landrats auszulosen.

3. Ist das Präsidium des Landgerichts als Gesamtgericht oder als Abteilung aus Gründen des Ausstands oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäss besetzt, ist Artikel 17 anzuwenden.

Richterliche Behörden - Landgericht - ...

1. Als Gesamtgericht hat das Landgericht

a) sich zu konstituieren und zu organisieren

b) die Abteilungen zu bilden

c) weitere Aufgaben zu erfüllen, die die Gesetzgebung dem Gesamtgericht überträgt

2. Die Abteilungen des Landgericht erledigen alle Streitigkeiten und Aufgaben, die die Gesetzgebung dem Landgericht zuweist.

3. Die zivilrechtliche Abteilung beurteilt Zivilrechtsstreitigkeiten, die strafrechtliche Abteilung Straffälle.

Richterliche Behörden - Landgericht - ...

1. Die zivilrechtliche Abteilung des Landgerichts beurteilt als erstinstanzliches Gericht Zivilfälle, soweit nicht das Landgerichtspräsidium zuständig ist.

2. Es beurteilt namentlich

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Streitigkeiten, deren Streitwert 30'000 Franken übersteigt oder nach der Natur der Sache nicht geschätzt werden kann | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Streitigkeiten über die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Scheidungen auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung (Art. 112 ZGB, SR [210](https://db.clex.ch/link/Bund/210/de)) und Scheidungsbegehren auf Klage eines Ehegatten (Art. 114 und 115 ZGB, SR [210](https://db.clex.ch/link/Bund/210/de)) | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Auflösungen eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung (Art. 29 Abs. 3 PartG, c und Auflösungsbegehren auf Klage einer Partnerin oder eines Partners (Art. 30 PartG, SR [210](https://db.clex.ch/link/Bund/210/de)) | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Änderungen von Scheidungsurteilen und von Auflösungsurteilen eingetragener Partnerschaften | | |

3. Der oder die Vorsitzende der zivilrechtlichen Abteilung ist zuständig

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | prozessleitende Verfügungen zu treffen, um das Verfahren vorzubereiten und durchzuführen | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen (wie die Erledigung des Prozesses durch Rückzug, Abschreibung zufolge Vergleichs, Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses und dergleichen) | | |

Richterliche Behörden - Landgericht - ...

1. Die strafrechtliche Abteilung des Landgerichts beurteilt als erstinstanzliches Gericht Straffälle, soweit nicht das Landgerichtspräsidium zuständig ist.

2. Artikel 25a Absatz 3 ist sinngemäss anzuwenden.

Richterliche Behörden - Obergericht

1. Die Stimmberechtigten des Kantons Uri wählen das Obergericht. Es ist die höchste kantonale richterliche Behörde.

1a. Für das Präsidium und das Vizepräsidium wählbar sind nur Personen, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen Staats abgeschlossen haben.

2. Das Obergericht besteht aus dreizehn Mitgliedern, nämlich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und elf Richtern. Der Obergerichtspräsident ist im Vollamt tätig.

3. Der Amtssitz des Obergerichts ist Altdorf.

Richterliche Behörden - Obergericht

1. Das Obergericht tagt als Gesamtgericht und in Abteilungen.

2. Es gliedert sich in eine zivilrechtliche, eine strafrechtliche und in eine verwaltungsrechtliche Abteilung. Zudem bildet es aus seiner Mitte die Kommissionen, die dieses Gesetz und die besondere Gesetzgebung vorsehen.

3. Jede Abteilung besteht aus dem Vorsitzenden, einer Stellvertretung und drei Richtern.

4. Die Zusammensetzung der Kommissionen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach der besonderen Gesetzgebung.

Richterliche Behörden - Obergericht

1. Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das Obergericht als Gesamtgericht mit fünf Mitgliedern und als Abteilung oder als Kommission mit drei Mitgliedern besetzt sein.

2. Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.

Richterliche Behörden - Obergericht

1. Ist der Obergerichtspräsident oder ein Oberrichter ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, sind die Regeln sinngemäss anzuwenden, die für das Landgericht gelten.

2. Der Obergerichtspräsident kann sich auch vertreten lassen, wenn das zu seiner Entlastung nötig ist.

Richterliche Behörden - Obergericht

1. Als Gesamtgericht hat das Obergericht

a) sich zu konstituieren und zu organisieren

b) die Abteilungen zu bilden und die Kommissionen zu wählen

c) weitere Aufgaben zu erfüllen, die die Gesetzgebung dem Gesamtgericht zuweist

Richterliche Behörden - Obergericht

1. Die Abteilungen des Obergerichts erledigen alle Streitigkeiten und Aufgaben, die die Gesetzgebung dem Obergericht zuweist.

2. Die zivilrechtliche Abteilung beurteilt Zivilstreitigkeiten, insbesondere auch jene, die nach der Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons von einer einzigen Gerichtsinstanz zu entscheiden sind. Die strafrechtliche Abteilung beurteilt Straffälle und die verwaltungsrechtliche Abteilung Verwaltungssachen und verwaltungsrechtliche Klagen. In Zweifelsfällen verteilt der Obergerichtspräsident die Geschäfte auf die Abteilungen.

Richterliche Behörden - Obergericht

1. Die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts entscheidet alle Streitigkeiten

a) die nach Bundesrecht einer einzigen kantonalen Instanz vorbehalten sind

b) die im Einverständnis der beteiligten Parteien unmittelbar bei ihm anhängig gemacht werden, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen

2. Als Rechtsmittelinstanz entscheidet das Obergericht über Berufungen und Beschwerden nach der Zivilprozessordnung (SR 272) sowie über Aufsichtsbeschwerden nach diesem Gesetz.

Richterliche Behörden - Obergericht

1. Die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts erledigt Rechtshilfegesuche, soweit Staatsverträge oder das Bundesrecht dieses als zuständig erklären.

2. Das Gericht kann einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin beauftragen, Rechtshilfegesuche zu erledigen.

Richterliche Behörden - Obergericht

1. Im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit ist die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts zuständig für

a) Beschwerden und Revisionsgesuche

b) die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit

2. Die verwaltungsrechtliche Abteilung ist zuständig für

a) die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter

b) die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts

c) die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen

Richterliche Behörden - Obergericht

1. Das Obergericht wählt aus seiner Mitte eine Person als Beschwerdeinstanz sowie eine weitere als Stellvertretung.

2. Die Beschwerdeinstanz entscheidet in Einerbesetzung.

Richterliche Behörden - Obergericht

1. Die strafrechtliche Abteilung entscheidet als Berufungsgericht in Strafsachen. Bei einer vorgängigen Beschwerde darf die Person, die als Beschwerdeinstanz handelte, nicht Mitglied des Berufungsgerichts sein.

Richterliche Behörden - Obergericht

1. Die verwaltungsrechtliche Abteilung entscheidet, wo die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) es vorsieht.

Richterliche Behörden - Obergericht

1. Artikel 25a Absatz 3 ist für alle Abteilungen des Obergerichts sinngemäss anzuwenden.

Richterliche Behörden - Jugendgericht

1. Der Landrat wählt, auf Antrag des Obergerichts, das Jugendgericht.

1a. Für das Präsidium wählbar sind nur Personen, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen Staats abgeschlossen haben.

2. Das Jugendgericht besteht aus drei Mitgliedern, nämlich aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und aus zwei Richtern oder Richterinnen. Die Mitglieder des Jugendgerichts können den ordentlichen Gerichten angehören.

3. Der Amtssitz des Jugendgerichts ist Altdorf.

Richterliche Behörden - Jugendgericht

1. Das Landgericht stellt den Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal zur Verfügung.

Richterliche Behörden - Jugendgericht

1. Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das Jugendgericht vollständig besetzt sein.

2. Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.

Richterliche Behörden - Jugendgericht

1. Ist das Jugendgerichtspräsidium oder ein Mitglied des Jugendgerichts ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sind die Regeln sinngemäss anzuwenden, die für das Landgericht gelten.

Richterliche Behörden - Jugendgericht

1. Das Jugendgericht beurteilt alle Straffälle von Jugendlichen, die die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1) ihm zuweist.

Richterliche Behörden - Jugendgerichtskommission des Obergerichts

1. Das Obergericht wählt aus seiner Mitte die Jugendgerichtskommission. Sie besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Richtern.

2. Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss die Jugendgerichtskommission mit drei Richtern besetzt sein. Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.

Richterliche Behörden - Jugendgerichtskommission des Obergerichts

1. Ist der Vorsitzende oder ein Mitglied der Jugendgerichtskommission des Obergerichts ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, sind Mitglieder des Obergerichts beizuziehen. Dabei sind die Regeln sinngemäss anzuwenden, die für das Landgericht gelten.

Richterliche Behörden - Jugendgerichtskommission des Obergerichts

1. Die Jugendgerichtskommission des Obergerichts ist Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen.

2. Als Beschwerdeinstanz urteilt der oder die Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung.

Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft - Staatsanwaltschaft

1. Im Rahmen des kantonalen Personalrechts wählt

a) der Landrat, auf Antrag des Regierungsrats, den Oberstaatsanwalt sowie dessen Stellvertretung

b) der Regierungsrat die Staatsanwälte sowie allfällige Untersuchungs- Sachbearbeiter und Assistenzstaatsanwälte

2. Unter Vorbehalt von Absatz 1 Buchstabe a handelt der Regierungsrat als Anstellungsbehörde.

Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft - Staatsanwaltschaft

1. Ist der Oberstaatsanwalt ausstandspflichtig oder verhindert, sein Amt auszuüben, übernimmt die Stellvertretung dessen Aufgaben. Lässt sich die Oberstaatsanwaltschaft so nicht ordnungsgemäss bestellen, kann der Regierungsrat in dringenden Fällen für den Einzelfall einen ausserordentlichen Ersatz ernennen.

2. Ist ein Staatsanwalt ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, bestimmt der Oberstaatsanwalt einen nicht ausstandspflichtigen Staatsanwalt.

Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft - Staatsanwaltschaft

1. Die Staatsanwaltschaft besteht aus dem Oberstaatsanwalt, dessen Stellvertretung und den Staatsanwälten.

2. Der Oberstaatsanwalt ist für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs im Kanton verantwortlich. Er leitet die Staatsanwaltschaft und vertritt diese gegen aussen.

3. Der Oberstaatsanwalt ist den Staatsanwälten gegenüber weisungsberechtigt. Er hat deren Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen bei Verbrechen und Vergehen zu genehmigen. Erlässt der Oberstaatsanwalt Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen, werden diese durch die Stellvertretung genehmigt.

4. Im Übrigen hat der Oberstaatsanwalt sowie dessen Stellvertretung die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie die Staatsanwälte.

Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft - Staatsanwaltschaft

1. Im Rahmen des kantonalen Personalrechts und der bewilligten Personalmittel kann der Regierungsrat Untersuchungs-Sachbearbeiter und Assistenzstaatsanwälte anstellen, wenn die Arbeitslast bei der Staatsanwaltschaft das erfordert.

2. Die Untersuchungs-Sachbearbeiter sind eigenverantwortlich zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen. Sie führen im Auftrag eines Staatsanwalts Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen durch. Ihnen stehen unter Vorbehalt von Absatz 3 die Befugnisse eines Staatsanwalts zu.

3. Die folgenden Befugnisse bleiben bei Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen in jedem Fall dem Staatsanwalt vorbehalten

a) die Nichtanhandnahme der Untersuchung

b) die Eröffnung der Untersuchung

c) der Antrag auf Untersuchungs- oder Sicherheitshaft

d) der Antrag auf Haftverlängerung

e) die Anordnung oder Beantragung von Zwangsmassnahmen, die vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden müssen

f) die Einstellung des Verfahrens aus materiellen Gründen

g) die Anklageerhebung in Verfahren, in denen die beantragte Strafe ausserhalb der Strafbefehlskompetenz liegt

h) die Vertretung der Anklage vor Gerichten

4. Assistenzstaatsanwälte sind Untersuchungs-Sachbearbeiter mit juristischem Hochschulabschluss. Ihnen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den Untersuchungs-Sachbearbeitern. Zudem sind sie berechtigt, im Rahmen der Strafbefehlskompetenz die Anklage vor Gericht zu vertreten.

Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft - Staatsanwaltschaft

1. Die Staatsanwaltschaft ist Untersuchungs- und Anklagebehörde. Sie führt unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Behörden in allen Strafsachen die Untersuchung.

2. Nach Abschluss der Strafuntersuchung erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, wenn sie nicht eine Einstellungsverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.

3. Im Übrigen erledigt die Staatsanwaltschaft alle Aufgaben, die ihr die Gesetzgebung, namentlich die schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0), überträgt.

Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft - Jugendanwaltschaft

1. Der Landrat wählt, auf Antrag des Regierungsrats, den Jugendanwalt und einen oder mehrere Stellvertretungen.

2. Der Regierungsrat gestaltet das Arbeitsverhältnis.

Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft - Jugendanwaltschaft

1. Ist der Jugendanwalt ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, vertritt ihn die nicht ausstandspflichtige Stellvertretung.

2. Lässt sich die Jugendanwaltschaft nach Absatz 1 nicht ordnungsgemäss bestellen, kann der Regierungsrat in dringenden Fällen für den Einzelfall einen ausserordentlichen Jugendanwalt ernennen.

3. Der Jugendanwalt kann sich auch vertreten lassen, wenn das zu seiner Entlastung nötig ist.

Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft - Jugendanwaltschaft

1. Die Jugendanwaltschaft übt im Untersuchungs- und Vollzugsverfahren die Befugnisse aus, die im ordentlichen Strafverfahren der Staatsanwaltschaft und den Vollzugsbehörden zustehen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

2. Sie erlässt Strafbefehle und erledigt alle weiteren Aufgaben, die ihr die Gesetzgebung, namentlich die schweizerische Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1), überträgt.

Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft - Administration

1. Der Regierungsrat ist für die administrativen Belange der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft zuständig. Im Rahmen des kantonalen Personalrechts und der bewilligten Personalmittel stellt er diesen das erforderliche Kanzleipersonal zur Verfügung und sorgt für die notwendige Infrastruktur.

2. Die Bestimmungen, die diesbezüglich für die kantonale Verwaltung gelten, sind anzuwenden.

Aufsicht

1. Das Obergericht übt die Aufsicht aus über die richterlichen Behörden, die Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal der richterlichen Behörden.

2. Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft und deren Kanzleipersonal. Die unmittelbare Aufsicht führt die zuständige Direktion8. Diese kann externe Fachleute beiziehen, soweit das notwendig erscheint, um die Aufsicht gehörig auszuüben.

3. Die Unabhängigkeit der beaufsichtigten Behörde bzw. Funktionäre im Einzelfall ist in jedem Fall zu wahren.

Aufsicht

1. Die Aufsichtsbehörde kann alle verhältnismässigen Massnahmen treffen, um den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen.

2. Sie kann namentlich

a) generelle Weisungen erlassen und gegebenenfalls durchsetzen. Ausgeschlossen sind Weisungen zu einem Einzelfall

b) bei der beaufsichtigten Instanz Auskünfte und zusätzliche Berichte über ihre Tätigkeit verlangen und Inspektionen durchführen. Personen, die von der Aufsichtsbehörde beauftragt sind, solche Anordnungen durchzuführen, haben das Recht, die entsprechenden Verfahrensakten einzusehen, soweit dies zur Erfüllung ihres Auftrags nötig ist. Sie dürfen die dabei erlangten Kenntnisse nur in allgemeiner und anonymisierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre Empfehlungen verwenden

c) disziplinarische Massnahmen treffen, wie Rügen erteilen, Geldbussen ausfällen oder, sofern es sich nicht um Mitglieder eines Gerichts handelt, die einstweilige Einstellung im Amt oder die Entlassung aus dem Amt verfügen

Aufsicht

1. Das Obergericht wählt aus seiner Mitte eine Aufsichtskommission. Diese besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Richtern.

2. Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss die Aufsichtskommission mit drei Mitgliedern besetzt sein. Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.

3. Für die Vertretung gilt Artikel 53 sinngemäss.

4. Die Aufsichtskommission übt für das Obergericht die Aufsicht aus über die richterlichen Behörden, über die Gerichtsschreiber und über das Kanzleipersonal.

Aufsicht

1. Gegen Amtshandlungen und Unterlassungen der richterlichen Behörden kann jedermann beim Obergericht Aufsichtsbeschwerde erheben; Aufsichtsbeschwerden gegen die Staatsanwaltschaft und gegen die Jugendanwaltschaft sind beim Regierungsrat einzureichen.

1a. Die Aufsichtsbeschwerde steht nur zur Verfügung, sofern keine andere Anfechtungsmöglichkeit gegeben ist. Gegen instanzabschliessende Urteile ist die Aufsichtsbeschwerde unzulässig.

2. Im Aufsichtsbeschwerdeverfahren stehen dem Beschwerdeführer (Anzeiger) keine Parteirechte zu.

3. Der Vollzug der angefochtenen Amtshandlung wird durch die Aufsichtsbeschwerde nur gehemmt, wenn die Aufsichtskommission oder ihr Vorsitzender es anordnet.

4. Ist zweifelhaft, in wessen Zuständigkeit die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde fällt, verständigen sich die entsprechenden Behörden darüber.

Weitere Bestimmungen - Ordnungsbussen

1. Die Kantonspolizei kann bei geringfügigen Übertretungen eine feste Busse auf der Stelle erheben, wenn die fehlbare Person damit einverstanden ist.

2. Der Regierungsrat kann für bestimmte Sachbereiche weitere Personen ermächtigen, Ordnungsbussen zu erheben. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch dort.

3. Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen

a) bei Widerhandlungen, durch die ein Schaden verursacht oder Personen verletzt oder gefährdet wurden

b) bei Widerhandlungen durch Jugendliche, die das 15. Altersjahr nicht erfüllt haben

c) wenn der fehlbaren Person zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht im Bussenkatalog aufgeführt ist

d) wenn Gründe für eine Strafbefreiung bestehen (Art. 52 ff. StGB)

Weitere Bestimmungen - Ordnungsbussen

1. Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement (RB 3.9223) jene geringfügigen Übertretungen, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können.

2. Die Höchstbusse im Ordnungsbussenverfahren beträgt 300 Franken. Der Regierungsrat erlässt eine abschliessende Bussenliste, die die einzelnen Straftatbestände und die damit verbundene Ordnungsbusse enthält.

3. Erfüllt die fehlbare Person durch eine oder mehrere Widerhandlungen mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen zusammengezählt und es wird eine Gesamtbusse auferlegt.

4. Lehnt die fehlbare Person das Ordnungsbussenverfahren für eine von mehreren ihr vorgeworfenen Übertretungen ab oder übersteigt die Summe mehrerer Bussenbeträge das Doppelte der Höchstgrenze nach Absatz 2, so werden alle Übertretungen im ordentlichen Verfahren beurteilt.

5. Eine Ordnungsbusse darf nur verhängt werden, wenn die fehlbare Person damit einverstanden ist; dazu ist ihr eine Bedenkfrist von 30 Tagen einzuräumen. Sie ist unzulässig, wenn eine höhere Busse in Betracht kommt oder wenn der Fall rechtlich or tatsächlich nicht klar ist.

6. Die Ordnungsbusse wird mit der Bezahlung rechtskräftig.

7. Die Ordnungsbussen fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Polizeiorgane sie erhoben haben. Wird das ordentliche Strafverfahren durchgeführt, so fallen die Bussen dem Kanton zu.

Weitere Bestimmungen - Ordnungsbussen

1. Der Regierungsrat erlässt dazu ergänzende Bestimmungen.

Weitere Bestimmungen - Übertretungsstrafbehörden

1. Die besondere Gesetzgebung bezeichnet die Verwaltungsbehörden, die Übertretungen verfolgen und beurteilen.

Weitere Bestimmungen - Weitere Verfahrensbestimmungen

1. Die Verfahrenssprache vor den Strafbehörden ist Deutsch.

Weitere Bestimmungen - Weitere Verfahrensbestimmungen

1. Die Strafbehörden dürfen andere Behörden über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind, das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien überwiegt und dieser Mitteilung kein überwiegendes privates Interesse entgegensteht.

Weitere Bestimmungen - Weitere Verfahrensbestimmungen

1. Amtliche Bekanntmachungen der Strafbehörden und der Verwaltungsbehörden, die Strafbefugnisse ausüben, erfolgen im Amtsblatt des Kantons Uri.

Weitere Bestimmungen - Begnadigung

1. Durch den Gnadenerlass können alle von einer kantonalen Behörde durch Urteil oder Strafbefehl auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder in mildere Strafen umgewandelt werden.

Weitere Bestimmungen - Begnadigung

1. Zuständig für die Begnadigung ist unter Vorbehalt von Artikel 381 StGB (SR [311.0](https://db.clex.ch/link/Bund/311.0/de))

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | der Regierungsrat bei Busse, Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen, Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten und bei gemeinnütziger Arbeit | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | der Landrat bei Geldstrafen von mehr als 180 Tagessätzen und Freiheitsentzug von mehr als sechs Monaten | | |

Weitere Bestimmungen - Begnadigung

1. Das Begnadigungsgesuch ist dem Regierungsrat schriftlich einzureichen. Es muss mit einer kurzen Begründung und geeigneten Unterlagen versehen sein.

2. Der Regierungsrat führt in allen Fällen die nötigen Erhebungen durch. Er kann damit die Staatsanwaltschaft oder die Polizei betrauen.

3. Ist er nicht zuständig, das Gesuch selber zu entscheiden, überweist er es dem Landrat samt seinem Bericht und Antrag.

Weitere Bestimmungen - Begnadigung

1. Das Begnadigungsgesuch hemmt den Vollzug nur, wenn der Regierungsrat es verfügt.

Weitere Bestimmungen - Begnadigung

1. Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung. Er muss nicht begründet werden.

2. Die Bestimmungen des Urteils oder des Strafbefehls über die Zivilansprüche, die Kosten und die Entschädigungen werden von der Begnadigung nicht berührt.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Folgende Gesetze werden aufgehoben

a) Gesetz vom 4. Mai 1851 über die Öffentlichkeit der Landrats- und Gerichtsverhandlungen

b) Organisationsgesetz vom 26. Januar 1958 für die urnerischen Gerichtsbehörden

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Die Änderungen und Ergänzungen weiterer Gesetze finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.

2. Der Landrat wird ermächtigt, weitere Vorschriften über die Zuständigkeiten in Gesetzen zu ändern, soweit das aus organisatorischen Gründen sinnvoll erscheint und der Weiterzug an die obere Instanz gewährleistet ist.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle hängigen Verfahren auf die neu zuständigen Gerichtsbehörden über. Das Obergericht kann für längstens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausnahmen anordnen.

2. Alle Rechtsmittelfristen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen sind, richten sich nach dem Recht, das für den Rechtsuchenden günstiger ist.

3. Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Für die Revision 2018 gelten folgende Übergangsbestimmungen

a) Das Landgericht Ursern übt seine Rechtsprechungstätigkeit bis zum 31. Mai 2023 aus

b) Die Bestimmungen über das Landgericht Ursern und seine Mitglieder über deren Wahl und Entschädigung bleiben bis zum Zeitpunkt gemäss Buchstabe a anwendbar

c) Das Landgericht ist für die Weiterführung und Erledigung eines Verfahrens zuständig, wenn es am 31. Mai 2023 noch hängig ist

d) Die Artikel 8a, 8b und 8c zur Justizverwaltung treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Bis dahin gilt das bisherige Recht

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Die Amtsdauer der Mitglieder von Behörden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder anders zusammengesetzt werden, endigt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Vorbehalten bleibt Artikel 61 Absatz 1.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Dieses Gesetz wird dem Volk gleichzeitig mit der entsprechenden Verfassungsvorlage zur Abstimmung unterbreitet. Wird diese abgelehnt, so fällt es dahin.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann das Gesetz in Kraft tritt. Er kann es schrittweise in Kraft setzen.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →