2.3121
GO
CH-UR
Artikel 92 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Rückkommen
Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Beratung der einzelnen Geschäfte
Artikel 92 GO — Rückkommen
1. Der Rat kann innerhalb der Session mit einem Ordnungsantrag auf schon gefasste Beschlüsse zurückkommen.
2. Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den Rückkommensantrag kurz zu erläutern. Eine Diskussion findet nicht statt.
3. Erforderlich ist die Zweidrittelsmehrheit sowohl für den Beschluss auf Rückkommen als auch für den Beschluss, einen bereits getroffenen Entscheid in der Sache zu ändern.
4. Nicht als Rückkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das Rückkommen im Rahmen der Detailberatung.