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2.3121 GO CH-UR

Artikel 90 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Anträge

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Beratung der einzelnen Geschäfte
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Artikel 90 GO — Anträge

1. Jedes Mitglied des Landrats und des Regierungsrats hat das Recht, Anträge und Anfragen zu stellen. Das Obergerichtspräsidium hat das Recht, Anträge zu stellen, soweit sie die Justizverwaltung betreffen.

2. Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den Antrag zu formulieren. Bei Unklarheit oder bei schwierigen Anträgen kann das Landratspräsidium anordnen, dass der Antrag schriftlich eingereicht wird.

3. Ist ein Antrag vom Antragsteller oder von der Antragstellerin zurückgezogen worden, so kann er von einem anderen Ratsmitglied wieder aufgenommen werden.

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