2.3121
GO
CH-UR
Artikel 49 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Zusammensetzung
Organisation - Die Kommissionen - Ständige Kommissionen: Arten und allgemeine Regeln
Artikel 49 GO — Zusammensetzung
1. Die Staatspolitische Kommission und die Finanzkommission bestehen aus je elf Mitgliedern, die übrigen sechs ständigen Kommissionen aus je sieben Mitgliedern.