2.3121
GO
CH-UR
Artikel 35 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Sitzungsplanung
Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 35 GO — Sitzungsplanung
1. Jede Kommission erarbeitet für sich eine Jahresplanung der Sitzungen, die sie durchzuführen gedenkt. Dabei orientiert sie sich an der Geschäftsplanung der Ratsleitung.