2.3121
GO
CH-UR
Artikel 24 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
Organisation - Ratsleitung - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 24 GO — Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
1. Die Ratsleitung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.
2. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Entscheid als angenommen, der die Stimme des oder der Vorsitzenden erhalten hat.