2.3121
GO
CH-UR
Artikel 21 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Zusammensetzung
Organisation - Ratsleitung - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 21 GO — Zusammensetzung
1. Die Ratsleitung besteht aus
a) dem Präsidium
b) dem Vizepräsidium
c) dem ersten Stimmenzähler oder der ersten Stimmenzählerin
d) je einer Vertretung der Fraktionen, die mit den Funktionen nach Buchstabe a bis c noch nicht in der Ratsleitung vertreten sind. Aus diesen Vertretungen ist der zweite Stimmenzähler oder die zweite Stimmenzählerin zu wählen