2.3121
GO
CH-UR
Artikel 102 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Behandlung
Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Ordnungsanträge
Artikel 102 GO — Behandlung
1. Ordnungsanträge können jederzeit gestellt werden, soweit sich nicht aus der Geschäftsordnung eine Einschränkung ergibt.
2. Sie sind vor jedem anderen Antrag zu beraten und zu erledigen. Diskussionen und Beschlüsse haben sich in diesen Fällen auf den Ordnungsantrag zu beschränken.
3. Der Antrag auf Schluss der Diskussion wird ohne Begründung und ohne Beratung sofort zur Abstimmung gebracht. Zur Annahme ist die Zweidrittelsmehrheit erforderlich. Ist der Antrag angenommen, darf das Wort nicht mehr erteilt werden.
4. Über Anträge auf geheime Verhandlung wird geheim abgestimmt.