10.5106
BLNR
CH-UR
Artikel 9 Reglement zur Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNR) - Begriffe: Hecken, Feld- und Ufergehölze
Besondere Bestimmungen - Beitragsobjekte und ihre Definition
Artikel 9 BLNR — Begriffe: Hecken, Feld- und Ufergehölze
1. Als Hecke gilt ein dichter, nur wenige Meter breiter Gehölzstreifen, der nicht der Waldgesetzgebung untersteht. Die Hecke besteht aus einheimischen, standortgemässen Strauch- und Baumarten. Entlang der Hecke muss zumindest auf einer Seite ein Krautsaum von mindestens 3 m Breite vorhanden sein, der nur extensiv bewirtschaftet werden darf.