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10.5106 BLNR CH-UR

Artikel 9 Reglement zur Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNR) - Begriffe: Hecken, Feld- und Ufergehölze

Besondere Bestimmungen - Beitragsobjekte und ihre Definition
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Artikel 9 BLNR — Begriffe: Hecken, Feld- und Ufergehölze

1. Als Hecke gilt ein dichter, nur wenige Meter breiter Gehölzstreifen, der nicht der Waldgesetzgebung untersteht. Die Hecke besteht aus einheimischen, standortgemässen Strauch- und Baumarten. Entlang der Hecke muss zumindest auf einer Seite ein Krautsaum von mindestens 3 m Breite vorhanden sein, der nur extensiv bewirtschaftet werden darf.

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