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10.2915 CH-UR

Artikel 4 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung - Zusammenarbeit

Allgemeines
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Artikel 4 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung — Zusammenarbeit

1. Die Fachhochschule arbeitet mit anderen Institutionen der Bildung und Forschung im In- und Ausland zusammen. Sie koordiniert die Lehrangebote, die Forschungsbereiche und die Dienstleistungen mit anderen Institutionen der Bildung und Forschung auf Hochschulstufe.

2. Sie kann insbesondere mit anderen Hochschulen gemeinsame Institute führen, gemeinsame Lehrveranstaltungen anbieten, gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte durchführen und die Infrastruktur gemeinsam nutzen.

3. Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden mit dem In- und Ausland sowie die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Abschlüssen.

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