Artikel 6 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Persönliche Voraussetzungen: beitragsberechtigte Personen
Artikel 6 Stipendienverordnung — Persönliche Voraussetzungen: beitragsberechtigte Personen
1. Beitragsberechtigt sind
a) Personen mit Schweizer Bürgerrecht
b) Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen von internationalen Abkommen
c) in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose
2. Eine nach Absatz 1 beitragsberechtigte Person hat Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, falls sie
a) die obligatorische Volksschulzeit abgeschlossen hat
b) die fachlichen Voraussetzungen für die Ausbildung erfüllt
c) noch nicht 50 Jahre alt ist
d) stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri hat
e) einen finanziellen Bedarf ausweist
f) keine Ausbildungsbeiträge anderer Kantone oder Staaten bezieht
3. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.