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10.1711 CH-UR

Artikel 9 Reglement über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) - Anspruch auf Besuch der Oberstufe und des Gymnasiums

Übertritt von der Primarschule und Kleinklasse in die Oberstufe und in das Gymnasium
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Artikel 9 Übertrittsreglement — Anspruch auf Besuch der Oberstufe und des Gymnasiums

1. Die Schülerin und der Schüler haben grundsätzlich Anspruch, wenigstens ein Jahr die erste Klasse in der zugewiesenen Schulart der Oberstufe oder des Gymnasiums zu besuchen, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen.

2. Als besonderer Grund gilt namentlich eine offensichtliche Fehlzuweisung, die sich darin äussert, dass die Schülerin oder der Schüler der zugewiesenen Schulart in fachlicher Hinsicht in keiner Weise zu folgen vermag oder das Leistungspotenzial für eine andere Schulart aufweist.

3. Wenn besondere Gründe vorliegen und die Eltern oder die Klassenlehrperson dies beantragen, kann der Schulrat oder die Leitung der Mittelschule innerhalb der ersten vier Monate nach dem Übertritt den Wechsel in eine andere Schulart der Oberstufe oder des Gymnasiums verfügen.

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