Legislator · Kanton Uri — Gesetzessammlung
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1.1101 CH-UR

Souveränität

125 Articles / Provisions · Kanton Uri — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (125)

Artikel 1 Verfassung des Kantons Uri Artikel 2 Verfassung des Kantons Uri Artikel 3 Verfassung des Kantons Uri Artikel 4 Verfassung des Kantons Uri Artikel 5 Verfassung des Kantons Uri Artikel 6 Verfassung des Kantons Uri Artikel 7 Verfassung des Kantons Uri Artikel 8 Verfassung des Kantons Uri Artikel 9 Verfassung des Kantons Uri Artikel 10 Verfassung des Kantons Uri Artikel 11 Verfassung des Kantons Uri Artikel 12 Verfassung des Kantons Uri Artikel 13 Verfassung des Kantons Uri Artikel 14 Verfassung des Kantons Uri Artikel 15 Verfassung des Kantons Uri Artikel 16 Verfassung des Kantons Uri Artikel 17 Verfassung des Kantons Uri Artikel 18 Verfassung des Kantons Uri Artikel 19 Verfassung des Kantons Uri Artikel 20 Verfassung des Kantons Uri Artikel 21 Verfassung des Kantons Uri Artikel 23 Verfassung des Kantons Uri Artikel 24 Verfassung des Kantons Uri Artikel 25 Verfassung des Kantons Uri Artikel 27 Verfassung des Kantons Uri Artikel 28 Verfassung des Kantons Uri Artikel 29 Verfassung des Kantons Uri Artikel 30 Verfassung des Kantons Uri Artikel 31 Verfassung des Kantons Uri Artikel 32 Verfassung des Kantons Uri Artikel 33 Verfassung des Kantons Uri Artikel 34 Verfassung des Kantons Uri Artikel 35 Verfassung des Kantons Uri Artikel 36 Verfassung des Kantons Uri Artikel 37 Verfassung des Kantons Uri Artikel 38 Verfassung des Kantons Uri Artikel 39 Verfassung des Kantons Uri Artikel 40 Verfassung des Kantons Uri Artikel 41 Verfassung des Kantons Uri Artikel 42 Verfassung des Kantons Uri Artikel 43 Verfassung des Kantons Uri Artikel 44 Verfassung des Kantons Uri Artikel 45 Verfassung des Kantons Uri Artikel 46 Verfassung des Kantons Uri Artikel 47 Verfassung des Kantons Uri Artikel 48 Verfassung des Kantons Uri Artikel 49 Verfassung des Kantons Uri Artikel 50 Verfassung des Kantons Uri Artikel 51 Verfassung des Kantons Uri Artikel 52 Verfassung des Kantons Uri Artikel 53 Verfassung des Kantons Uri Artikel 54 Verfassung des Kantons Uri Artikel 55 Verfassung des Kantons Uri Artikel 56 Verfassung des Kantons Uri Artikel 57 Verfassung des Kantons Uri Artikel 58 Verfassung des Kantons Uri Artikel 59 Verfassung des Kantons Uri Artikel 60 Verfassung des Kantons Uri Artikel 61 Verfassung des Kantons Uri Artikel 62 Verfassung des Kantons Uri Artikel 63 Verfassung des Kantons Uri Artikel 64 Verfassung des Kantons Uri Artikel 65 Verfassung des Kantons Uri Artikel 66 Verfassung des Kantons Uri Artikel 67 Verfassung des Kantons Uri Artikel 68 Verfassung des Kantons Uri Artikel 69 Verfassung des Kantons Uri Artikel 70 Verfassung des Kantons Uri Artikel 71 Verfassung des Kantons Uri Artikel 72 Verfassung des Kantons Uri Artikel 73 Verfassung des Kantons Uri Artikel 74 Verfassung des Kantons Uri Artikel 75 Verfassung des Kantons Uri Artikel 76 Verfassung des Kantons Uri Artikel 77 Verfassung des Kantons Uri Artikel 78 Verfassung des Kantons Uri Artikel 79 Verfassung des Kantons Uri Artikel 80 Verfassung des Kantons Uri Artikel 81 Verfassung des Kantons Uri Artikel 82 Verfassung des Kantons Uri Artikel 83 Verfassung des Kantons Uri Artikel 84 Verfassung des Kantons Uri Artikel 85 Verfassung des Kantons Uri Artikel 86 Verfassung des Kantons Uri Artikel 87 Verfassung des Kantons Uri Artikel 88 Verfassung des Kantons Uri Artikel 89 Verfassung des Kantons Uri Artikel 90 Verfassung des Kantons Uri Artikel 91 Verfassung des Kantons Uri Artikel 92 Verfassung des Kantons Uri Artikel 93 Verfassung des Kantons Uri Artikel 94 Verfassung des Kantons Uri Artikel 95 Verfassung des Kantons Uri Artikel 96 Verfassung des Kantons Uri Artikel 97 Verfassung des Kantons Uri Artikel 98 Verfassung des Kantons Uri Artikel 99 Verfassung des Kantons Uri Artikel 100 Verfassung des Kantons Uri Artikel 101 Verfassung des Kantons Uri Artikel 102 Verfassung des Kantons Uri Artikel 103 Verfassung des Kantons Uri Artikel 104 Verfassung des Kantons Uri Artikel 105 Verfassung des Kantons Uri Artikel 105a Verfassung des Kantons Uri Artikel 106 Verfassung des Kantons Uri Artikel 107 Verfassung des Kantons Uri Artikel 108 Verfassung des Kantons Uri Artikel 109 Verfassung des Kantons Uri Artikel 109a Verfassung des Kantons Uri Artikel 110 Verfassung des Kantons Uri Artikel 111 Verfassung des Kantons Uri Artikel 112 Verfassung des Kantons Uri Artikel 113 Verfassung des Kantons Uri Artikel 114 Verfassung des Kantons Uri Artikel 115 Verfassung des Kantons Uri Artikel 116 Verfassung des Kantons Uri Artikel 117 Verfassung des Kantons Uri Artikel 118 Verfassung des Kantons Uri Artikel 119 Verfassung des Kantons Uri Artikel 120 Verfassung des Kantons Uri Artikel 121 Verfassung des Kantons Uri Artikel 122 Verfassung des Kantons Uri Artikel 123 Verfassung des Kantons Uri Artikel 124 Verfassung des Kantons Uri Artikel 125 Verfassung des Kantons Uri

Statutory Text (125 Provisions)

Grundsätze

1. Der Kanton Uri ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2. Als Glied des Bundesstaates arbeitet er unter Wahrung seiner besonderen Interessen mit Bund und Kantonen in der Erfüllung der Staatsaufgaben zusammen.

Grundsätze

1. Der Kanton und die Gemeinden streben insbesondere an

a) eine gerechte Ordnung für das friedliche Zusammenleben der Menschen zu schaffen

b) Rechte und Freiheiten des Einzelnen und der Familie zu schützen und Grundlagen für deren Verwirklichung bereitzustellen

c) die Voraussetzungen für ein menschengerechtes Dasein herzustellen

Grundsätze

1. Kantons- und Gemeindebürgerrecht sind untrennbar miteinander verbunden.

2. Die Gesetzgebung regelt die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts.

Grundsätze

1. Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe in der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursacht haben.

2. Wer in seiner persönlichen Freiheit widerrechtlich schwer eingeschränkt oder wer schuldlos verhaftet wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.

3. Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen.

Grundsätze

1. Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten können auf ihre Organe zurückgreifen, wenn diese den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflicht verschuldet haben.

Grundsätze

1. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen.

Staat und Kirche

1. Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden als Landeskirchen anerkannt.

2. Die Landeskirchen sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Staat und Kirche

1. Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung selbständig. Sie organisieren sich nach demokratischen Grundsätzen.

2. Sie können sich in Kirchgemeinden gliedern.

3. Jede Landeskirche erlässt für sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist.

4. Das Handeln der Landeskirchen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons.

5. Übergangsbestimmung: Jede Landeskirche hat innert fünf Jahren dem Regierungsrat ein Organisationsstatut zur Genehmigung zu unterbreiten. Bis dahin werden die bisher genehmigten Ausscheidungsdekrete und der Landratsbeschluss vom 28. Dezember 1916 über die Anerkennung der protestantischen Kirchgemeinde als Organisationsstatut anerkannt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Organisationsstatute ersatzweise verfügen.

Staat und Kirche

1. Die Landeskirchen oder ihre Kirchgemeinden sind befugt, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung Steuern zu erheben.

Grundrechte und Pflichten

1. Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Grundrechte und Pflichten

1. Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.

2. Niemand darf wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner sozialen Stellung oder seiner Weltanschauung oder Religion benachteiligt oder bevorzugt werden.

Grundrechte und Pflichten

1. Gewährleistet sind

a) das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit

b) das Recht auf Ehe und Familie

c) der Schutz der Privatsphäre, der Wohnung und des Brief- und Fernmeldegeheimnisses

d) die Glaubens- und Gewissensfreiheit

e) die Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit

f) das Petitionsrecht

g) die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit

h) die Niederlassungsfreiheit

i) die Freiheit der Lehre und Forschung sowie die Kunstfreiheit

k) die Wirtschaftsfreiheit und das Recht der freien Berufswahl

l) die Eigentumsfreiheit

Grundrechte und Pflichten

1. Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz.

2. Die Parteien haben in allen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf einen Entscheid innert angemessener Frist.

Grundrechte und Pflichten

1. Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.

2. Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt.

3. Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staate stehen, dürfen zusätzlich soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert.

4. Der Kern der Grundrechte ist unantastbar.

Grundrechte und Pflichten

1. Grundrechte verpflichten alle Organe des Kantons, der Gemeinden und der übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten.

Grundrechte und Pflichten

1. Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten dem Staat und der Allgemeinheit gegenüber zu erfüllen.

Politische Rechte und Pflichten - Stimmrecht

1. Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.

2. In kirchlichen Angelegenheiten sind nur die Kirchenangehörigen und in Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde nur die Ortsbürger stimmberechtigt.

3. Das Stimmrecht berechtigt, an Volkswahlen und an Volksabstimmungen teilzunehmen sowie Volksreferenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen.

4. Wer stimmberechtigt ist, ist wahlfähig.

Politische Rechte und Pflichten - Stimmrecht

1. Die Landeskirchen können in ihrem Organisationsstatut den Kreis der in kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten ausdehnen.

2. Die Landeskirchen können diese Befugnis den Kirchgemeinden übertragen.

Politische Rechte und Pflichten - Stimmrecht

1. Das Stimmrecht in Angelegenheiten der Korporationen und der Korporationsbürgergemeinden bestimmt sich nach dem Recht der Korporationen.

Politische Rechte und Pflichten - Stimmrecht

1. Die Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen und an den Gemeindeversammlungen ist Bürgerpflicht.

Politische Rechte und Pflichten - Volkswahlen

1. Die Stimmberechtigten wählen

a) die Ständeräte

b) den Regierungsrat

c) den Landammann und den Landesstatthalter

d) * das Landgericht

e) * das Obergericht

Politische Rechte und Pflichten - Volkswahlen

1. Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen die Landräte, ihre verfassungsmässigen Organe sowie die in der Gemeindeordnung vorgesehenen Behörden und Angestellten.

Politische Rechte und Pflichten - Volksabstimmungen

1. Der kantonalen Volksabstimmung unterliegen

a) die Verfassungsänderungen

b) die kantonalen Gesetze

c) * neue Ausgaben des Kantons von mehr als einer Million Franken

d) * neue Ausgaben des Kantons von mehr als hunderttausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind

e) kantonale Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs

f) kantonale Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, wenn der Landrat diesen nicht zustimmt. Volksinitiativen, welche die Totalrevision der Kantonsverfassung anregen, unterliegen immer der Volksabstimmung

g) kantonale Volksinitiativen, welche die Abberufung einer Behörde verlangen

Politische Rechte und Pflichten - Volksabstimmungen

1. Volksreferenden unterliegen der kantonalen Volksabstimmung, wenn sie von mindestens vierhundertfünfzig Stimmberechtigten unterzeichnet sind, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist.

2. Volksreferenden sind zulässig gegen

a) Verordnungen

b) Konkordate des Landrates

c) * neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfhunderttausend Franken

d) * neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfzigtausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind

e) grössere Wasserrechtsverleihungen des Kantons

3. Volksreferenden sind innert neunzig Tagen seit der Bekanntmachung der Referendumsvorlage einzureichen.

4. Der Landrat kann von sich aus weitere Beschlüsse der Volksabstimmung unterstellen.

5. Übergangsbestimmung zu Artikel 24 Buchstabe c und d und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c und d: Für Ausgaben, die im Zeitpunkt der Volksabstimmung vom Landrat bereits beschlossen sind, gilt die bisherige Regelung.

Politische Rechte und Pflichten - Volksabstimmungen

1. Mit einer kantonalen Volksinitiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verlangt werden.

2. Die kantonale Volksinitiative kann auch die Abberufung einer Behörde oder die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen.

Politische Rechte und Pflichten - Volksabstimmungen

1. Kantonale Volksinitiativen sind als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung einzureichen. Begehren auf Totalrevision der Kantonsverfassung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig.

2. Kantonale Volksinitiativen müssen sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken und dürfen weder übergeordnetem Recht widersprechen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder inhaltlich unbestimmt sein. Sie müssen von mindestens sechshundert Stimmberechtigten unterzeichnet sein, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist.

3. Kantonale Volksinitiativen sind spätestens anderthalb Jahre nach ihrer Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Der Landrat kann der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

Politische Rechte und Pflichten - Volksabstimmungen

1. Mit einer gemeindlichen Volksinitiative kann die Abberufung einer Gemeindebehörde oder der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Rechtsvorschriften verlangt werden, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegen.

2. Gemeindliche Volksinitiativen müssen die amtlich beglaubigten Unterschriften von mindestens einem Zehntel der in der Gemeinde Stimmberechtigten aufweisen. Sie sind spätestens zwölf Monate, nachdem sie eingereicht worden sind, dem Volk zur Abstimmung vorzulegen.

3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für kantonale Volksinitiativen.

Politische Rechte und Pflichten - Abstimmungsordnung

1. Wahlen und Abstimmungen des Kantons werden an der Urne getroffen.

2. Landratswahlen nach dem Verhältniswahlsystem erfolgen an der Urne.

3. Das Gemeindegesetz regelt die Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden.

Öffentliche Aufgaben - Grundsätze

1. Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten arbeiten bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zusammen.

Öffentliche Aufgaben - Grundsätze

1. Soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig ist, ist die Enteignung zulässig.

2. Das Enteignungsrecht steht dem Kanton, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den Korporationen zu.

Öffentliche Aufgaben - Bildungswesen und Kulturpflege

1. Der Kanton und die Gemeinden schaffen geeignete Voraussetzungen, damit alle Kinder und Jugendlichen ihren Anlagen entsprechend an öffentlichen Volks-, Mittel- und Berufsschulen unterrichtet werden können.

Öffentliche Aufgaben - Bildungswesen und Kulturpflege

1. Der Besuch der Volksschule ist unentgeltlich und, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, obligatorisch.

Öffentliche Aufgaben - Bildungswesen und Kulturpflege

1. Träger der Volksschulen sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände.

2. Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

Öffentliche Aufgaben - Bildungswesen und Kulturpflege

1. Der Kanton führt oder unterstützt Sonderschulen und Heime. Er kann die Gemeinden zu angemessenen Leistungen beiziehen.

Öffentliche Aufgaben - Bildungswesen und Kulturpflege

1. Die Gemeinden führen Kindergärten.

Öffentliche Aufgaben - Bildungswesen und Kulturpflege

1. Der Kanton fördert die Berufs- und Fachausbildung und die höhere Schulbildung.

2. Er kann entsprechende Bildungsanstalten selber betreiben oder sich an solchen beteiligen.

Öffentliche Aufgaben - Bildungswesen und Kulturpflege

1. Das Recht des Privatschulunterrichts ist gewährleistet. Privatschulen sind bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Kantons.

Öffentliche Aufgaben - Bildungswesen und Kulturpflege

1. Der Kanton richtet Ausbildungshilfen in Form von Stipendien und Darlehen aus.

Öffentliche Aufgaben - Bildungswesen und Kulturpflege

1. Der Kanton und die Gemeinden können die Erwachsenenbildung und Bestrebungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung unterstützen.

Öffentliche Aufgaben - Bildungswesen und Kulturpflege

1. Der Kanton und die Gemeinden pflegen das heimatliche Kulturgut und fördern künstlerische und kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.

Öffentliche Aufgaben - Bildungswesen und Kulturpflege

1. Die Gesetzgebung führt die Grundsätze über das Bildungswesen und insbesondere über die Dauer der obligatorischen Schulpflicht sowie über die Kulturpflege näher aus.

Öffentliche Aufgaben - Sozialhilfe

1. Die öffentliche Fürsorge und das Vormundschaftswesen obliegen den Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

2. Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden. Er kann besondere Sozialhilfeeinrichtungen schaffen und unterstützen.

3. Der Kanton kann eigene Sozialversicherungseinrichtungen schaffen.

Öffentliche Aufgaben - Gesundheitswesen

1. Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege. Sie schaffen die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung.

2. Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bekämpfung von Suchtgefahren.

Öffentliche Aufgaben - Gesundheitswesen

1. Der Kanton überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen. Er ordnet das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei.

2. Der Kanton gewährleistet den Betrieb des Kantonsspitals. Er kann weitere Kranken- und Pflegeheime unterstützen.

Öffentliche Aufgaben - Lebensraum

1. Der Kanton und die Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung.

2. Der Kanton ist für die Richtplanung verantwortlich. Die Gemeinden sind im Rahmen der Gesetzgebung für die Nutzungsplanung zuständig.

Öffentliche Aufgaben - Lebensraum

1. Der Kanton und die Gemeinden erlassen Bauvorschriften.

2. Der Kanton regelt den Bau und den Unterhalt der Verkehrswege und der Einrichtungen zum Schutze vor Naturgewalten.

Öffentliche Aufgaben - Lebensraum

1. Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei ihrer Tätigkeit für den Schutz des Menschen, seiner Umwelt und seines Lebensraumes.

2. Der Kanton erlässt Vorschriften zum Schutz vor Grossraubtieren und zur Beschränkung und Regulierung des Bestands. Die Förderung des Grossraubtierbestands ist verboten.

Öffentliche Aufgaben - Lebensraum

1. Seen und Flüsse gehören dem Kanton. Privatrechte bleiben vorbehalten.

2. Der Kanton stellt weitere Vorschriften auf über die öffentlichen Sachen und über deren Gebrauch und Nutzung.

3. Er regelt die Nutzung des Grundwassers.

4. Wasserkräfte, die dem Kanton gehören, dürfen nur zur Nutzung verliehen werden, wenn sich der Kanton am Unternehmen des Beliehenen erheblich beteiligen kann.

Öffentliche Aufgaben - Wirtschaft

1. Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausgewogene Entwicklung aller Bereiche der urnerischen Volkswirtschaft.

2. Der Kanton strebt dabei eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile an.

Öffentliche Aufgaben - Wirtschaft

1. Der Kanton und die Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Land- und Forstwirtschaft, die Industrie, das Gewerbe und den Dienstleistungssektor.

Öffentliche Aufgaben - Wirtschaft

1. Der Kanton erlässt Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten.

Öffentliche Aufgaben - Wirtschaft

1. Der Kanton kann eine Kantonalbank betreiben. Er garantiert deren Verbindlichkeiten.

2. Die Kantonalbank hat einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften. Sie dient vorwiegend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons.

Öffentliche Aufgaben - Wirtschaft

1. Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und wirtschaftlichen Nutzung.

Öffentliche Aufgaben - Wirtschaft

1. Dem Kanton stehen das Salzregal, das Jagdregal und das Fischereiregal zu.

Öffentliche Aufgaben - Wirtschaft

1. Das Bergregal steht grundsätzlich dem Kanton zu.

2. Vorbehalten bleiben das Recht der Korporationen, Strahlerrechte zu erteilen sowie auf ihrem Allmendgebiet Konzessionen zu verleihen zur Ausbeutung von Erzgruben und zur Ausbeutung von Gesteinen im Tagbau (Steinbrüche).

3. Die Gesetzgebungshoheit über das Bergregal verbleibt dem Kanton.

Öffentliche Aufgaben - Finanzordnung

1. Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu führen. Er soll auf die Dauer ausgeglichen sein.

2. Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen und gewährleisten die Finanzkontrolle.

3. Die Finanzplanungen sind mit den Aufgabenplanungen abzustimmen.

Öffentliche Aufgaben - Finanzordnung

1. Der Kanton und die Gemeinden beschaffen sich die notwendigen Mittel durch

a) die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen

b) die Erträgnisse des Vermögens und der Regalrechte

c) Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen

d) allfällige weitere Erträgnisse

e) Aufnahme von Anleihen und Darlehen

2. Gemeindeverbände erheben keine Steuern.

3. Das kantonale Recht bestimmt den Gegenstand der Steuer, den Kreis der Steuerpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen. Im Rahmen der Gesetzgebung bestimmen die Gemeinden ihren Steuerfuss.

Öffentliche Aufgaben - Finanzordnung

1. Die Steuern sind nach den Grundsätzen der Solidarität und der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen auszurichten.

2. Sie sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens- und Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert werden.

3. Steuerhinterziehungen und Widerstände gegen die Steuererhebung sind mit wirksamen Sanktionen zu verfolgen.

Öffentliche Aufgaben - Finanzordnung

1. Der Kanton stellt den Finanzausgleich zwischen den Einwohnergemeinden sicher. Diese können verpflichtet werden, Finanzausgleichsbeiträge zu leisten.

Gliederung des Staates - Kanton

1. Zum Kanton Uri gehört das Gebiet, das ihm durch die historischen Grenzen zugeschieden und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.

2. Grenzbereinigungen sind vom Landrat zu genehmigen.

Gliederung des Staates - Kanton

1. Hauptort des Kantons Uri ist Altdorf.

2. Der Landrat, der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte haben ihren Sitz in Altdorf.

Gliederung des Staates - Gemeinden

1. Im Rahmen der Verfassung sind folgende Gemeindearten anerkannt

a) die Einwohnergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Personen umfasst

b) die Kirchgemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Angehörigen einer Landeskirche umfasst

c) die Ortsbürgergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Ortsbürger umfasst

d) die Korporationsbürgergemeinde (Allmendbürgergemeinde), die alle in einer Gemeinde ansässigen Korporationsbürger umfasst

2. Die Landeskirchen und die Korporationen können das Hoheitsgebiet ihrer Gemeinden abweichend vom Gebiet der Einwohnergemeinden festlegen.

Gliederung des Staates - Gemeinden

1. Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Gliederung des Staates - Gemeinden

1. Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen richten sich nach dem Gemeindegesetz.

2. Für die Kirchgemeinden gilt das Organisationsstatut der Landeskirche, für die Korporationsbürgergemeinden das Recht der Korporationen.

Gliederung des Staates - Gemeinden

1. Der Kanton Uri gliedert sich in Einwohnergemeinden, deren Bestand im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung gewährleistet ist.

2. Einwohnergemeinden können sich zusammenschliessen. Das Nähere regelt das Gesetz.

Gliederung des Staates - Gemeinden

1. Im Rahmen der Verfassung begründen und organisieren sich die Kirchgemeinden nach dem Organisationsstatut der betreffenden Landeskirche.

Gliederung des Staates - Gemeinden

1. Die Einwohnergemeinden können Ortsbürgergemeinden ausscheiden.

2. Die Ausscheidungsdekrete, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind, müssen die Grundzüge der Organisation und die Aufgaben der Ortsbürgergemeinde umschreiben.

2.1 Übergangsbestimmung: Die bisherigen Ausscheidungsdekrete werden als solche nach Absatz 2 anerkannt. Sie sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Kantonsverfassung anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Ausscheidungsdekrete ersatzweise anpassen.

3. Wird eine Einwohnergemeinde aufgehoben oder schliesst sie sich mit einer anderen zusammen, gilt das auch für die Ortsbürgergemeinde.

Gliederung des Staates - Gemeinden

1. Die Korporationsbürgergemeinden begründen und organisieren sich nach dem Recht der Korporationen.

Gliederung des Staates - Gemeinden

1. Das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung regeln die Zweckverbände.

2. Übergangsbestimmung: Bestehende Zweckverbände gelten als genehmigt und anerkannt.

Gliederung des Staates - Korporationen

1. Die Korporationen Uri und Ursern sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2. Die Korporationen können Korporationsbürgergemeinden schaffen. Solche Beschlüsse sind dem Regierungsrat mitzuteilen.

3. Übergangsbestimmung: Die bestehenden Korporationsbürgergemeinden werden anerkannt. Die entsprechenden Ausscheidungsdekrete sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Verfassung anzupassen.

Gliederung des Staates - Korporationen

1. Das Korporationsvermögen bleibt gewährleistet.

Gliederung des Staates - Korporationen

1. Die Korporationen unterstützen den Kanton und die Gemeinden in deren Aufgabenerfüllung und helfen mit, die Staatsziele zu erreichen.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze

1. Rechtsetzende, vollziehende und rechtsprechende Gewalten sind getrennt.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze

1. Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Landrates und des Regierungsrates sein. Landräte und Regierungsräte dürfen keinem Gericht angehören. Kein Richter darf gleichzeitig Mitglied zweier ordentlicher Gerichte sein.

2. Den Mitgliedern des Regierungsrates ist es untersagt

a) Mitglied einer Gemeindebehörde zu sein

b) dem Engeren Rat einer Korporation anzugehören

c) * vollamtlicher Angestellter des Kantons oder einer Gemeinde zu sein

d) als Rechtsanwalt vor einem urnerischen Gericht aufzutreten

3. Vollamtlichen Angestellten des Kantons ist es untersagt, dem Landrat als Mitglied anzugehören.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze

1. Es dürfen nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören

a) Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die zusammen in dauernder Lebensgemeinschaft leben

b) Verwandte im ersten und zweiten Grad

c) Ehegatten von Verwandten im ersten und zweiten Grad, eingetragene Partnerinnen und Partner von Verwandten im ersten und zweiten Grad sowie Personen, die mit Verwandten im ersten und zweiten Grad in dauernder Lebensgemeinschaft leben

2. Die Bestimmung gilt nicht für den Landrat.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze

1. Mitglieder von Behörden und Angestellte haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze

1. Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Die Gesetzgebung bezeichnet die im öffentlichen und privaten Interesse gebotenen Ausnahmen.

2. Bei den Gerichten erstreckt sich die Öffentlichkeit nicht auf die Urteilsberatung.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze

1. Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend sind.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes und die Fälle des gesetzlichen Ausstandes.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze

1. Sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, bedürfen Beschlüsse zu ihrer Gültigkeit der absoluten Mehrheit der Stimmenden.

2. Die Präsidenten stimmen nicht, ausser bei Wahlen. Sie geben den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze

1. Behörden und Angestellte des Kantons sind in der Regel zu vereidigen.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze

1. Die Amtsdauer für kantonale Behörden beträgt vier Jahre, jene für den Landammann und den Landesstatthalter zwei Jahre. Für Angestellte des Kantons, die vom Volk gewählt werden, gilt ebenfalls die vierjährige Amtsdauer, soweit der Landrat nicht abweichende Bestimmungen dazu erlässt.

2. Für Behörden und Angestellte der Gemeinden gilt die zweijährige Amtsdauer, wenn die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Diese kann für bestimmte Angestelltengruppen insbesondere auf die periodische Wiederwahl verzichten.

3. Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze

1. Die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichte treten ihr Amt am 1. Juni an, die Ständeräte mit Beginn der auf die Wahl folgenden Sitzung der Bundesversammlung.

2. Die Gemeindebehörden treten ihr Amt am 1. Januar an, wenn die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt.

3. Wahlen für den Rest der Amtsdauer werden sofort wirksam.

4. Die Wahlen sind so anzusetzen, dass der rechtzeitige Amtsantritt gewährleistet ist.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze

1. Die Gesetzgebung regelt den Amtszwang.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze

1. Die Behörden unterrichten die Öffentlichkeit über wichtige Probleme, Vorhaben und Beschlüsse, sofern nicht entgegenstehende Interessen überwiegen.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Landrat

1. Der Landrat ist die stellvertretend gesetzgebende Behörde des Kantons. Er übt die Oberaufsicht über alle Behörden aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.

2. Der Landrat besteht aus 64 Mitgliedern.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Landrat

1. Jede Einwohnergemeinde wählt so viele Landräte, als ihr zustehen. Für Gemeinden, denen fünf oder mehr Landräte zustehen, gilt das System der Verhältniswahl, für die übrigen das System der Mehrheitswahl. Das Nähere regelt das Gesetz.

2. Die 64 Sitze verteilen sich auf die Einwohnergemeinden nach ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung gemäss jeweils neuester eidgenössischer Volkszählung. Es gelten folgende Regeln

a) Die schweizerische Bevölkerungszahl des Kantons wird durch 64 geteilt. Gemeinden, deren schweizerische Bevölkerungszahl die so ermittelte, auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ziffer nicht überschreitet, erhalten einen Sitz zugeteilt und scheiden für die weitere Zuteilung aus.

b) Die restlichen Landratssitze werden auf die verbleibenden Gemeinden verteilt, indem die schweizerische Bevölkerungszahl dieser Gemeinden durch die Zahl der verbleibenden Landratssitze geteilt wird. Jede dieser Gemeinden erhält soviel Sitze, als die sich ergebende Ziffer in ihrer Bevölkerungszahl aufgeht.

c) Die übrigbleibenden Sitze fallen der Reihe nach an die Gemeinden mit den grössten Restzahlen.

3. Übergangsbestimmung zu Artikel 88 Absatz 1: Das Gesetz ist dem Volk innert zwei Jahren seit der Annahme dieser Verfassungsänderung zur Abstimmung vorzulegen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Landrat nach dem System der Mehrheitswahl gewählt.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Landrat

1. Der Landrat konstituiert sich selbst und wählt jährlich seinen Präsidenten und den Vizepräsidenten.

2. Er erlässt eine Geschäftsordnung, die nicht dem Volksreferendum unterliegt.

3. Der Regierungsrat nimmt an den Sitzungen des Landrates mit beratender Stimme teil.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Landrat

1. Der Landrat unterbreitet dem Volk in Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten aller oder der meisten Bürger festlegen.

2. Für andere Vorschriften erlässt der Landrat Verordnungen, soweit die Gesetzgebung in der Sache nicht einer anderen Behörde zusteht.

3. Der Regierungsrat erlässt zeitlich befristete Noterlasse; diese sind sobald als möglich dem Landrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und Befristung entscheidet.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Landrat

1. Der Landrat

a) beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes über neue Ausgaben

b) beschliesst den jährlichen Voranschlag

c) nimmt die Staatsrechnung, die Rechnung der Urner Kantonalbank und jene des Kantonsspitals ab

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Landrat

1. Der Landrat wählt

a) die Vorsteher und Stellvertreter der regierungsrätlichen Direktionen, auf Vorschlag des Regierungsrates

b) den Erziehungsrat, ausser dem Präsidenten

c) * ...

d) den Kommandanten des Urner Bataillons nach den Bundesvorschriften

e) * die Angestellten des Kantons, soweit deren Wahl nicht dem Regierungsrat vorbehalten ist

f) * den Bankrat

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Landrat

1. Der Landrat

a) genehmigt rechtsetzende Konkordate

b) genehmigt die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des Obergerichtes

c) übt die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 93 Bundesverfassung, SR 101)

d) * ...

e) übt das Begnadigungsrecht aus

f) entscheidet Kompetenzkonflikte, soweit dafür nicht das Obergericht zuständig ist

g) nimmt von regierungsrätlichen Planungen Kenntnis

h) bewilligt Anleihen

i) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die Gesetzgebung überträgt

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Regierungsrat und die Verwaltung

1. Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons.

2. Er besteht aus dem Landammann, dem Landesstatthalter und fünf Mitgliedern.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Regierungsrat und die Verwaltung

1. Der Regierungsrat wird vom Volk nach dem System der Mehrheitswahl bestellt.

2. Bei der Wahl ist auf die verschiedenen Landesteile billige Rücksicht zu nehmen. Aus einer Gemeinde dürfen höchstens drei Mitglieder gewählt werden.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Regierungsrat und die Verwaltung

1. Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben als Kollegialbehörde.

2. Zur Vorbereitung der Regierungsaufgaben und für den Vollzug der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons werden Direktionen geschaffen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig entscheiden.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Regierungsrat und die Verwaltung

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**1. Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.**

**2. Der Regierungsrat hat im Weitern:**

a) den Kanton nach innen und aussen zu vertreten

b) die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu wahren

c) die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone zu pflegen

d) im Rahmen seiner Zuständigkeit rechtsgeschäftliche und vollziehende Konkordate abzuschliessen

e) Wahlen zu treffen, soweit diese Befugnisse nicht andern Organen übertragen sind

f) * im Rahmen der Gesetzgebung das Kantonsbürgerrecht zu erteilen

g) dem Landrat regelmässig den Voranschlag, die Staatsrechnung und den Rechenschaftsbericht über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vorzulegen

h) alle Staatsgeschäfte zu erledigen und alle Verfügungen zu treffen, die zu den Aufgaben einer Regierung gehören und nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Regierungsrat und die Verwaltung

1. Der Regierungsrat legt dem Landrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Verordnungen vor.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Regierungsrat und die Verwaltung

1. Der Regierungsrat ist die oberste Verwaltungsbehörde. Er steht der kantonalen Verwaltung vor und beaufsichtigt die anderen Träger von öffentlichen Aufgaben.

2. Der Regierungsrat sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung.

3. Er entscheidet nach Massgabe der Gesetzgebung über Verwaltungsbeschwerden.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Regierungsrat und die Verwaltung

1. Der Erziehungsrat übt im Rahmen der Gesetzgebung die unmittelbare Aufsicht über das gesamte Schul- und Erziehungswesen aus.

2. Der Erziehungsrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf bis sieben Mitgliedern. Der Erziehungsdirektor amtet als Präsident.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Regierungsrat und die Verwaltung

1. Die kantonale Verwaltung wird in Direktionen gegliedert. Diese werden durch die Mitglieder des Regierungsrates geleitet.

2. Verwaltungsaufgaben des Kantons können selbständigen Anstalten, Gemeinden, Zweckverbänden, interkantonalen Organisationen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen übertragen werden.

3. Ausnahmsweise können privatrechtliche Organisationen mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut werden, sofern die Mitwirkungsrechte und der Rechtsschutz der Bürger sowie die Aufsicht durch den Regierungsrat sichergestellt sind.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Die richterlichen Behörden

1. Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht verpflichtet.

2. Sie unterstehen der Oberaufsicht des Landrates. Das Obergericht erstattet dem Landrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege im Kanton Uri.

3. Die Verwaltungsbehörden erfüllen Aufgaben der Rechtsprechung, soweit die Gesetzgebung ihnen solche überträgt.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Die richterlichen Behörden

1. Das Gesetz regelt die Organisation und die Zusammensetzung der richterlichen Behörden. Es kann für einzelne Gerichte Abteilungen und Kommissionen vorsehen.

2. Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, sind die Zuständigkeiten und Verfahren in einer Verordnung zu regeln.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Die richterlichen Behörden

1. Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch

a) die Schlichtungsbehörde

b) * die Landgerichtspräsidien

c) * das Landgericht

d) das Obergericht

2. Das Gesetz kann bestimmte Zivilstreitigkeiten besonderen Organen zuweisen.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Die richterlichen Behörden

1. Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch

a) die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren

b) * Landgerichtspräsidium

c) * ...

d) * das Landgericht

e) das Obergericht

2. Organe der Jugendstrafrechtspflege sind

a) der Jugendanwalt

b) das Jugendgericht

c) die Jugendgerichtskommission des Obergerichts

3. Die Gesetzgebung kann kantonale und gemeindliche Behörden und Verwaltungsstellen ermächtigen, geringfügige Bussen auszufällen. Der Weiterzug an ein Gericht bleibt gewährleistet.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Die richterlichen Behörden

1. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch

a) das Obergericht

b) weitere Behörden und Organe, denen die Gesetzgebung Aufgaben der Verwaltungsrechtsprechung überträgt

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen

1. Im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung sind die Gemeinden befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden und Angestellten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten.

2. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Aufgaben der Einwohnergemeinden richten sich nach dem Gemeindegesetz.

2. Die Kirchgemeinden erfüllen die kirchlichen Aufgaben einer Gemeinde, wie sie sich aus der Verfassung und dem Organisationsstatut ergeben.

3. Die Ortsbürgergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen im Ausscheidungsdekret übertragen sind.

4. Die Aufgaben der Korporationsbürgergemeinden richten sich nach dem Recht der Korporationen.

5. Im Rahmen der Verfassung können die verschiedenen Gemeinden vertragliche Vereinbarungen über die Aufgabenteilung treffen. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats, sofern es sich nicht um gleichartige Gemeinden handelt.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen

1. Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten.

2. Jede Einwohnergemeinde hat einen Gemeinderat, jede Kirchgemeinde einen Kirchenrat und jede Ortsbürgergemeinde einen Ortsbürgerrat zu wählen. Für besondere Aufgaben können weitere Behörden, insbesondere ein Schulrat und ein Sozialrat, gewählt werden.

3. Die Organisation der Korporationsbürgergemeinden richtet sich nach dem Recht der Korporationen.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen

1. Soweit weder die Verfassung noch die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt, ist der Gemeinderat beziehungsweise der Kirchenrat oder der Ortsbürgerrat zuständig, für die Gemeinde zu handeln.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen

1. Das Nähere bestimmt das Gemeindegesetz.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Die Einwohnergemeinde

1. Die Stimmberechtigten sind zuständig

a) Rechtsvorschriften zu beschliessen

b) den Voranschlag und die Rechnung der Gemeinde zu verabschieden

c) die Abgaben der Gemeinde festzulegen

d) * ...

e) * die Landräte, den Gemeinderat, den Schulrat und den Sozialrat und, sofern keine Kirchgemeinde besteht, den Ortspfarrer zu wählen

f) Ausscheidungsdekrete zu beschliessen

g) Verträge über die Aufgabenteilung und die Vermögensausscheidung nach Artikel 107 zu beschliessen

2. Die Befugnisse nach Absatz 1 sind nicht übertragbar, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Die Einwohnergemeinde

1. Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.

2. Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Die Einwohnergemeinde

1. Sofern die Gemeinde einen Schulrat einsetzt, besteht er aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.

2. Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Die Einwohnergemeinde

1. Sofern die Gemeinde einen Sozialrat einsetzt, besteht er aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.

2. Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Die Kirchgemeinde

1. Die Stimmberechtigten haben die gleichen Befugnisse wie jene der Einwohnergemeinde, jedoch beschränkt auf kirchliche Angelegenheiten.

2. Sie wählen den Kirchenrat und den Ortspfarrer.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Die Kirchgemeinde

1. Der Kirchenrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und mindestens zwei Mitgliedern.

2. Er erfüllt die ihm durch das Organisationsstatut zugewiesenen Aufgaben.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Die Ortsbürgergemeinde

1. Die Stimmberechtigten haben die gleichen Befugnisse wie jene der Einwohnergemeinde, jedoch beschränkt auf die Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde.

2. Sie wählen den Ortsbürgerrat.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Die Ortsbürgergemeinde

1. Der Ortsbürgerrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und zwei bis vier Mitgliedern.

2. Er erfüllt die ihm durch das Ausscheidungsdekret zugewiesenen Aufgaben.

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Korporationen

1. Die Korporationen organisieren und verwalten sich nach demokratischen Grundsätzen selbst.

2. Das Handeln der Korporationen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons.

Verfassungsrevision

1. Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

Verfassungsrevision

1. Vorlagen auf Teilrevision der Kantonsverfassung werden vom Landrat oder durch Volksinitiative der obligatorischen Volksabstimmung unterbreitet.

2. Übergangsbestimmung: Der Regierungsrat kann Volksinitiativen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verfassung hängig sind, redaktionell dem Text der neuen Verfassung anpassen.

Verfassungsrevision

1. Der Landrat oder auf Volksinitiative hin das Volk können die Totalrevision der Kantonsverfassung beschliessen.

2. Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorgenommen, der vom Volk nach den Bestimmungen über die Landratswahlen gewählt wird. Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates sind wählbar.

3. Die Vorschriften über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer finden keine Anwendung.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Die Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 1888 wird aufgehoben.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Sie unterliegt der Gewährleistung durch die Bundesversammlung.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Bestimmungen des bisherigen Rechts, die dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.

2. Erlasse, die von einer nach dieser Verfassung nicht mehr zuständigen Behörde geschaffen worden sind, bleiben weiterhin in Kraft. Die Änderung solcher Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Die Mitglieder der Behörden und die Beamten bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsdauer, längstens bis zum 31. Dezember 1988, im Amt.

2. Bestehende Behörden, die sich nicht mehr auf eine Verfassungsgrundlage stützen können, werden auf das Ende der laufenden Amtsdauer aufgelöst.

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