Rechtliche Grundlage
Table of Provisions (15)
Statutory Text (15 Provisions)
1. Gestützt auf § 49 und § 50 der Kirchenverfassung vom 27. November 2000 erlässt die Synode nachstehende Verordnung
1. Der Dekanatskreis Frauenfeld umfasst im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nachstehende Kirchgemeinden
1. Aadorf-Aawangen
2. Affeltrangen
3. Bichelsee
4. Braunau
5. Dussnang
6. Felben
7. Frauenfeld
8. Gachnang
9. Hüttlingen
10. Thunbachtal
11. Lommis
12. Märwil
13. Matzingen
14. Münchwilen-Eschlikon
15. Neunforn
16. Sirnach
17. Stettfurt
18. Wängi
2. Der Dekanatskreis Obersee umfasst im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nachstehende Kirchgemeinden
1. Altnau
2. Amriswil-Sommeri
3. Arbon
4. Egnach
5. Güttingen
6. Horn
7. Kesswil-Dozwil
8. Kreuzlingen
9. Lengwil
10. Roggwil
11. Romanshorn-Salmsach
12. Scherzingen-Bottighofen
13. Uttwil
3. Der Dekanatskreis Untersee umfasst im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nachstehende Kirchgemeinden
1. Basadingen-Schlattingen-Willisdorf
2. Berlingen
3. Burg
4. Diessenhofen
5. Ermatingen
6. Hüttwilen
7. Lipperswil-Wäldi
8. Mammern
9. Müllheim
10. Nussbaumen
11. Pfyn
12. Schlatt
13. Steckborn
14. Tägerwilen-Gottlieben
15. Uesslingen
16. Wagenhausen
17. Warth-Weiningen
18. Wigoltingen-Raperswilen
4. Der Dekanatskreis Weinfelden umfasst im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nachstehende Kirchgemeinden
1. Alterswilen-Hugelshofen
2. Andwil
3. Berg
4. Bischofszell-Hauptwil
5. Bürglen
6. Bussnang-Leutmerken
7. Erlen
8. Langrickenbach-Birwinken
9. Märstetten
10. Neukirch an der Thur
11. Schönholzerswilen
12. Sitterdorf-Zihlschlacht
13. Sulgen-Kradolf
14. Weinfelden
1. Änderungen der Zuteilungen erfolgen auf Antrag der betroffenen Kirchgemeinden durch Beschluss des Kirchenrates.
1. Das Kapitel wird gebildet durch
1. Die gewählten Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone und Diakoninnen, die in einer Gemeinde des Dekanatskreises ein Amt ausüben.
2. Die Pfarrer, Pfarrerinnen, (ordinierten) Diakone und (ordinierten) Diakoninnen, die eine landeskirchliche Aufgabe im Umfang von mindestens 20 % mit Sitz im Dekanatskreis wahrnehmen.
2. Die angestellten Pfarrer, Pfarrerinnen, (ordinierten) Diakone und (ordinierten) Diakoninnen, die in einem Pfarramt oder Diakonat des Dekanatskreises im Umfang von mindestens 20 % tätig sind, nehmen mit Antragsrecht und beratender Stimme an den Kapitelstagungen teil.
3. Verweser und Verweserinnen, Lernvikare und Lernvikarinnen, Verbi Divini Ministri sowie aus einem Amt zurückgetretene Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone und Diakoninnen können eingeladen werden und mit beratender Stimme an den Tagungen teilnehmen, sofern das Kapitel nichts Anderes beschliesst. Dasselbe gilt für Personengruppen gemäss Abs. 1 Ziff. 2 und gemäss Abs. 2, die ein Pensum von weniger als 20 % innehaben.
1. Die Kapitel können Angelegenheiten, die nicht in der Kirchenverfassung oder in dieser Verordnung geregelt sind, in autonomen Satzungen regeln.
2. Der Kirchenrat genehmigt diese.
1. Die Aufgaben des Kapitels richten sich nach § 51 der Kirchenverfassung vom 27. November 2000.
2. Der Besuch der Kapitelstagungen ist für die unter § 4 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen obligatorisch.
1. Der Dekan oder die Dekanin, der Aktuar oder die Aktuarin und der Quästor oder die Quästorin bilden den Kapitelsvorstand.
2. Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl je in ihrer Funktion einzeln vom Kapitel aus seinen Mitgliedern gewählt. Die Ergebnisse sind dem Kirchenrat mitzuteilen.
3. Die Regelung der internen Stellvertretung unter den Vorstandsmitgliedern trifft der Vorstand.
4. Als Dekan oder Dekanin wählbar sind Pfarrer oder Pfarrerinnen, die Mitglieder des Kapitels sind. Als weitere Vorstandsmitglieder wählbar sind auch die gewählten Diakone oder Diakoninnen, die Mitglieder des Kapitels sind.
5. Die Amtszeit der Kapitelsvorstände deckt sich mit jener der Kirchenvorsteherschaften.
1. Der Dekan oder die Dekanin hat insbesondere folgende Aufgaben
1. Leitung der mindestens zweimal jährlich einzuberufenden Kapitelstagungen;
2. Durchführung oder Leitung von Kirchenvorsteherschaftstagungen, allein oder zusammen mit Vertretungen aus dem Kirchenrat oder dem Kapitelsvorstand;
3. Amtseinsetzung von Pfarrern, Pfarrerinnen, Diakonen oder Diakoninnen im Dekanatskreis;
4. Amtseinführung von Pfarrern, Pfarrerinnen, Diakonen und Diakoninnen, in Zusammenarbeit mit ordinierten Mitgliedern des Kirchenrates.
5. Durchführung der Beauftragung neuer Kirchenratsmitglieder, in Zusammenarbeit mit dem Synodepräsidium;
6. Mitwirkung bei der gottesdienstlichen Beauftragung von Verwesern oder Verweserinnen, angestellten Pfarrern oder Pfarrerinnen sowie angestellten Diakonen oder Diakoninnen, soweit von der Kirchenvorsteherschaft gewünscht;
7. Auf Wunsch der Angehörigen eines im Amt verstorbenen Pfarrers oder einer Pfarrerin hält er oder sie bei der Bestattung die Abdankung;
8. Der Dekan oder die Dekanin nimmt seelsorgliche Aufgaben wahr und kann zur Vermittlung in Konfliktfällen zugezogen werden.
9. Der Dekan oder die Dekanin kann vom Kirchenrat in Visitationen einbezogen werden.
10. Der Dekan oder die Dekanin ist verantwortlich für den beim Kirchenrat einzureichenden Jahresbericht.
1. Der Quästor oder die Quästorin verwaltet das Vermögen des Kapitels, besorgt die finanziellen Angelegenheiten und reicht die vom Kapitel verabschiedete Jahresrechnung dem Quästorat der Landeskirche zur Genehmigung ein.
1. Der Aktuar oder die Aktuarin ist verantwortlich für das Protokoll und besorgt administrative Arbeiten. Ihm obliegt die Verantwortung für das Einreichen der Wahlprotokolle bei der Kirchenratskanzlei.
1. Das Kapitel wählt aus dem Kreis der unter § 4 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen zwei Rechnungsrevisoren oder -revisorinnen. Ihre Amtszeit deckt sich mit jener der Vorstandsmitglieder.
1. Die Protokolle, die Matrikel der Kapitelsmitglieder, die alten Kapitelsrechnungen sowie die weiteren wichtigen Schriftstücke sind vom Dekan oder der Dekanin in einem Archiv geordnet und gemäss einem nachzuführenden Verzeichnis aufzubewahren.
2. Der Kirchenrat ist befugt, in die Kapitelsarchive Einsicht zu nehmen.
1. Archivalien, die für den Bedarf des Kapitels nicht mehr benötigt werden, sind dem Archiv der Landeskirche zu übergeben. Eine allfällige spätere Einsichtnahme durch den Kapitelsvorstand bleibt gewährleistet.
1. Bei Neuwahlen sind das Archiv und das Vermögen den Nachfolgern oder Nachfolgerinnen zu übergeben. Über die Übergabe wird ein Protokoll geführt.
1. Diese Verordnung tritt auf einen vom Kirchenrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft und ersetzt die Verordnung der Evangelischen Synode über die Einteilung der Dekanatskreise und die Organisation der Kapitel vom 31. März 2003.