Legislator · Kanton Thurgau — Gesetzessammlung
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Gesetzliche Grundlage

16 Articles / Provisions · Kanton Thurgau — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (16)

§ 1 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Abgeltung von kirchlichen Diensten zwischen Kirchgemeinden § 2 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Abgeltung von kirchlichen Diensten zwischen Kirchgemeinden § 3 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Abgeltung von kirchlichen Diensten zwischen Kirchgemeinden § 4 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Abgeltung von kirchlichen Diensten zwischen Kirchgemeinden § 5 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Abgeltung von kirchlichen Diensten zwischen Kirchgemeinden § 6 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Abgeltung von kirchlichen Diensten zwischen Kirchgemeinden § 7 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Abgeltung von kirchlichen Diensten zwischen Kirchgemeinden § 8 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Abgeltung von kirchlichen Diensten zwischen Kirchgemeinden § 9 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Abgeltung von kirchlichen Diensten zwischen Kirchgemeinden § 10 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Abgeltung von kirchlichen Diensten zwischen Kirchgemeinden § 11 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Abgeltung von kirchlichen Diensten zwischen Kirchgemeinden § 12 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Abgeltung von kirchlichen Diensten zwischen Kirchgemeinden § 13 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Abgeltung von kirchlichen Diensten zwischen Kirchgemeinden § 14 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Abgeltung von kirchlichen Diensten zwischen Kirchgemeinden § 15 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Abgeltung von kirchlichen Diensten zwischen Kirchgemeinden § 16 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Abgeltung von kirchlichen Diensten zwischen Kirchgemeinden

Statutory Text (16 Provisions)

Grundsatz

1. Die Kirchenordnung vom 17. Februar 2014 hält in § 13 fest, dass für kirchliche Dienste auf dem Gebiet der Landeskirche des Kantons Thurgau, jedoch ausserhalb der Kirchgemeinde des Wohnsitzes, die anfallenden Kosten bei Angehörigen der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau grundsätzlich unter den Kirchgemeinden verrechnet werden.

Grundsatz

1. Unter den Kirchgemeinden gegenseitig verrechnet werden insbesondere die Kosten für Religionsunterricht, Trauungen und Abdankungen.

Religions- und Konfirmationsunterricht

1. Die Kirchenpflege der Standortgemeinde einer Schule stellt den Kirchgemeinden, aus denen Kinder den Religionsunterricht besuchen, Rechnung zur Abgeltung von Leistungen im Bereich des Religionsunterrichts.

Religions- und Konfirmationsunterricht

1. Die Abgeltung erfolgt durch eine Pauschale pro Schüler oder Schülerin und Jahreslektion gemäss den jeweils am 15. Januar von der Gemeinde des Durchführungsortes erhobenen Statistiken.

2. Für die Verrechnungspauschale kommen pro Kind und Jahreslektion im Religionsunterricht folgende Ansätze zur Anwendung

1. Primarschule: Fr. 400;

2. Sekundarschule: Fr. 500.

3. Sind höhere Kosten in Privat- und Sonderschulen ausgewiesen, ist ein Ansatz bis max. 250 % der obigen Beträge zulässig.

Religions- und Konfirmationsunterricht

1. Zusätzliche Aufwendungen für Aktivitäten und Dienstleistungen, die zum Religionsunterricht gehören, werden nach Aufwand in Rechnung gestellt, namentlich im Zusammenhang mit Exkursionen, Lagern und Überreichen von Bibeln.

Religions- und Konfirmationsunterricht

1. Für Schüler und Schülerinnen, deren Eltern den Wohnsitz ausserhalb der Kirchgemeinden der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau haben, trägt die Landeskirche die Kosten.

Religions- und Konfirmationsunterricht

1. Im Fall eines auswärtigen Besuchs des Konfirmationsunterrichts können der Kirchgemeinde des Wohnsitzes nur die Zusatzaufwendungen in Rechnung gestellt werden, nicht jedoch reine Unterrichtskosten. Zu den Zusatzaufwendungen gehören namentlich Lager, Exkursionen und das Ausstellen von Konfirmationsurkunden.

2. Die Kirchgemeinde des Wohnsitzes kann die Kostenbeteiligung begrenzen auf den durchschnittlichen Pro-Kopf-Betrag, der für die analogen Aufwendungen bei einem Durchlaufen des Konfirmationskurses in der eigenen Gemeinde angefallen wäre.

Trauungen

1. Bei Brautpaaren, die eine kirchliche Trauung in einer Kirchgemeinde der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau in Anspruch nehmen, ihren Wohnsitz jedoch in einer andern Kirchgemeinde des Kantons haben, stellt die Kirchenpflege des Trauungsortes Rechnung an die Kirchgemeinde des Wohnsitzes, den das Brautpaar zum Zeitpunkt der kirchlichen Trauung hat.

Trauungen

1. In Rechnung gestellt werden können die Aufwendungen für die üblichen Infrastrukturkosten, namentlich Kirchenbenutzung, Mesmerdienst, Reinigung, Heizung, Traubibel und Orgeldienst, nicht jedoch für den die Trauung durchführenden Pfarrer oder die Pfarrerin.

2. Übernehmen Pfarrer oder Pfarrerinnen die Durchführung einer Trauung, zu der sie nicht verpflichtet wären, haben sie sich direkt mit dem Brautpaar über eine allfällige Entschädigung zu verständigen. Als Richtlinie können die Ansätze gemäss Entschädigungsverordnung gelten.

Trauungen

1. Es kommen folgende Ansätze zur Anwendung

1. Kirchenbenutzung: Fr. 250 (pauschal, inkl. ggf. Heizung);

2. Mesmerdienst: Fr. 250 (inkl. Reinigung);

3. Orgeldienst: nach Aufwand gemäss Besoldungsrichtlinien.

Trauungen

1. Das Recht zur Rechnungstellung hat die Kirchenvorsteherschaft jener Kirchgemeinde, bei der der Aufwand und die Kosten auch tatsächlich anfallen.

2. Bei Kirchen, die in Privatbesitz, im Besitz politischer Gemeinden oder paritätisch im Besitz zweier Kirchgemeinden sind, ist die Regelung betreffend allfällige Kosten für die Kirchenbenutzung und deren Weiterverrechnung zwischen Standortkirchgemeinde und Eigentümerin beziehungsweise Miteigentümerin zu treffen.

Abdankungen

1. Bei Abdankungsfeiern für Verstorbene, die Mitglieder der Evangelischen Landeskirche Thurgau gewesen waren, ihren letzten Wohnsitz aber nicht am Ort der Abdankung hatten, stellt die Kirchenpflege des Abdankungsortes Rechnung an die Kirchgemeinde des Wohnsitzes der Verstorbenen.

Abdankungen

1. In Rechnung gestellt werden können die Aufwendungen für die üblichen Infrastrukturkosten, namentlich Kirchenbenutzung, Mesmerdienst, Heizung und Orgeldienst, nicht jedoch für den die Abdankung durchführenden Pfarrer oder die Pfarrerin.

2. Übernehmen Pfarrer oder Pfarrerinnen die Durchführung einer Abdankung, zu der sie nicht verpflichtet wären, haben sie sich direkt mit den Angehörigen der Verstorbenen über eine allfällige Entschädigung zu verständigen. Als Richtlinie können die Ansätze gemäss Entschädigungsverordnung gelten.

Abdankungen

1. Es kommen folgende Ansätze zur Anwendung

1. Kirchenbenutzung: Fr. 250 (pauschal, inkl. ggf. Heizung);

2. Mesmerdienst: Fr. 250 (inkl. Reinigung);

3. Orgeldienst: nach Aufwand gemäss Besoldungsrichtlinien.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung ersetzt die Empfehlungen des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend Abgeltung von Leistungen zwischen Kirchgemeinden vom 6. Februar 2002.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt auf einen vom Kirchenrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

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