Geltungsbereich
Statutory Text (4 Provisions)
1. Diese Weisung ergänzt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr vom 13. Juni 1973.
1. Für die Ausstellung, die Verweigerung und den Entzug der in Art. 2 bis Art. 4 des Abkommens erwähnten Ausweispapiere sind folgende Behörden zuständig
1. * die Zollbehörden für Grenzkarten für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie für Ausflug- und Sammelausflugscheine;
2. * die zuständigen übergeordneten eidgenössischen oder kantonalen Instanzen für Dienstausweise.
3.-4. * ...
1. Für die Ausweispapiere werden folgende Gebühren erhoben
1. Grenzkarten
1.1. Ausstellung: Fr. 70
1.2. Änderung: Fr. 40
1.3. Verlängerung: Fr. 65
1.4. Entzug: Fr. 50 bis Fr. 200
2. Ausflugscheine: Fr. 10
3. Sammelausflugscheine: Fr. 25
1. Diese Weisung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.