131.1
GEMG
CH-TG
§ 8 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Stimmenzählende, Einwände
Organisation der Gemeinden - Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 8 GemG — Stimmenzählende, Einwände
1. Nach Eröffnung der Versammlung werden die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen gewählt.
2. Der oder die Vorsitzende erkundigt sich nach Einwänden gegen
1. die Einladung zur Versammlung;
2. die Stimmberechtigung von Teilnehmenden;
3. die Traktandenliste.