131.1
GEMG
CH-TG
§ 7 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Vorsitz
Organisation der Gemeinden - Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 7 GemG — Vorsitz
1. Den Vorsitz in der Gemeindeversammlung führt der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin der Politischen Gemeinde, der Präsident oder die Präsidentin der Schul- oder der Bürgergemeinde.
2. Der oder die Vorsitzende kann Teilnehmende, welche die ordnungsgemässe Durchführung der Versammlung stören, nach Ermahnung wegweisen.
3. Der oder die Vorsitzende ist berechtigt, eine Versammlung aufzulösen, wenn die ordnungsgemässe Durchführung nicht gewährleistet ist.