Legislator · Kanton Thurgau — Gesetzessammlung
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131.1 GEMG CH-TG

§ 52 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Zuständigkeit

Rechtsschutz und Aufsicht
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§ 52 GemG — Zuständigkeit

1. Die Zuständigkeit liegt beim Departement, dessen Sachbereich betroffen ist.

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