131.1
GEMG
CH-TG
§ 5 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Gemeindeversammlung
Organisation der Gemeinden - Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 5 GemG — Gemeindeversammlung
1. Die Gemeindeversammlung wird von der Gemeindebehörde einberufen, wenn
1. die Geschäfte es erfordern;
2. ein Fünftel oder ein in der Gemeindeordnung bestimmter kleinerer Teil der Stimmberechtigten bei der Gemeindebehörde schriftlich und unter Angabe der Gründe es verlangt.