131.1
GEMG
CH-TG
§ 49 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Änderungen im Bestand
Besondere Bestimmungen für Bürgergemeinden
§ 49 GemG — Änderungen im Bestand
1. Änderungen im Bestand der Bürgergemeinden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.